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Börsenwissen: Dividenden Teil 4

Ein Kommentar von Carsten Witt, stellv. Geschäftsführer des Niedersächsischen Anlegerclubs (NDAC)

Es gibt natürlich auch Anleger, die aus Kosten- und sonstigen Gründen mehrere Depots führen. Falls Anleger mehrere Depots haben, brauchen sie auch mehrere Freistellungsaufträge. Dazu müssen die Inhaber mehrerer Depots ihren Sparerpauschbetrag aufteilen, und zwar entsprechend den Einnahmen, die sie in jedem Depot erwarten. Das Ziel besteht darin, möglichst den ganzen Sparerpauschbetrag schon auszuschöpfen, sodass nirgends ein Teil davon ungenutzt bleibt. Das erspart den Anlegern ggf. die Abgabe der Anlage KAP zur Steuererklärung. Andernfalls ist das die einzige Möglichkeit, zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.

Eine zweite Möglichkeit liegt in der nicht ganz so bekannten Nichtveranlagungsbescheinigung oder kurz NV-Bescheinigung. Damit können Anleger zum Beispiel die Depots ihrer Kinder und Enkelkinder ganz vom Steuerabzug freistellen lassen. Denn die Einkünfte von Kindern liegen in aller Regel unter dem Grundfreibetrag, also dem steuerfreien Existenzminimum von derzeit 11.604 Euro. Da bleiben dann auch Kapitaleinkünfte gänzlich steuerfrei. Eine NV-Bescheinigung lässt sich unkompliziert beim Finanzamt beantragen und gilt für drei Jahre, kann dann aber wieder neu beantragt werden, wenn sich die Bedingungen nicht geändert haben. Die NV-Bescheinigung erhält die depotführende Bank. Wenn Anleger also für ihre Kinder oder Enkel mit jeweils eigenen Depots Geld anlegen, sparen sie damit Steuern in erheblichem Umfang. So eine NV-Bescheinigung kann natürlich jeder beantragen, der das steuerfreie Existenzminimum nicht überschreitet. Da das steuerfreie Existenzminimum durch das Finanzamt erst nach Abzügen aller Freibeträge und sonstiger Kosten ermittelt wird, kann das tatsächliche Einkommen bspw. bei Rentnern durchaus höher ausfallen.  

Steuersparmodelle gibt es einige, die sich aber nur für höhere Beträge lohnen. Und dazu gibt es die Berufsparte Steuerberater, die Anleger für ihre steuerpflichtigen Anlagen dazu befragen sollten.

Dividenden erhalten Anleger bekanntlich nur dann, wenn sie die Aktie am Stichtag im Depot halten. Manche Anleger nutzen diese Stichtagregelung und erwerben Aktien vor dem Stichtag und verkaufen die Aktie dann wieder nach der Dividendenzahlung. Sie sollten aber damit warten bis der Dividendenabschlag im Kurs wieder ausgeglichen ist. Ob sich das für den einzelnen Anleger lohnt, hängt von der Höhe der Dividende und den Kosten des Brokers für den Kauf und Verkauf der Wertpapiere ab. Aber bei den Neobrokern können Anleger in dieser Angelegenheit durchaus fündig werden.

Viele Anleger kaufen nicht nur deutsche Aktien, sondern sind nebenbei international aktiv wie auch unser NDAC-Clubfonds. Und die schwimmen nicht am Finanzamt bei der Steuer vorbei. Natürlich interessiert sich neben dem heimischen auch der ausländische Fiskus für die Erträge aus den Aktienanlagen.

Wie bereits erwähnt, die Abgeltungssteuer in Deutschland beträgt 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer sowie ggf. 8-9 Prozent Kirchensteuer, so dass letztlich 26,375 Prozent / 27,995 Prozent einbehalten werden.

Und wenn Anleger im Ausland Erträge erzielen, dann hoffentlich in einem der 90 Länder mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Diese werden regelmäßig aktualisiert. Und keine Sorge, die DBA werden meistens mit Staaten abgeschlossen, die ähnliche Vorstellungen hinsichtlich der Besteuerung wie Deutschland haben und sind im Wortlaut auch auf der Webseite des BMF ersichtlich.

Gemäß DBA mit den meisten Ländern stehen 15 Prozent Quellensteuer dem jeweiligen Land zu, die vom Dividendenempfänger in seiner Steuererklärung angerechnet werden können. Der darüber hinaus gehende Betrag, bei uns also 11,375 Prozent kann zurück gefordert werden.

Dazu einige Beispiele:

In der Schweiz heißt die Quellensteuer Verrechnungssteuer und beträgt 35 Prozent. Anleger können dort also 20 Prozent zurückfordern. Dazu müssen sie sich im Schweizer Steuerportal registrieren und können anschließend im eingeloggten Zustand die Erstattung über das Formular F85 beantragen. Die Schweizer Steuerverwaltung stellt sogar eine eF85 – Benutzer- Anleitung zur Verfügung.

In Österreich heißt die Quellensteuer Abzugssteuer und betragt 27,5 Prozent. Anleger können also 12,5 Prozent zurück fordern. Wichtig ist, die Rückforderung muss in Österreich vor der Dividendenzahlung beantragt werden, daher sollten Anleger die Formulare sofort ausfüllen.

In den USA beträgt die Quellensteuer auf Dividenden 30 Prozent, Anleger können also 15 Prozent zurückfordern. Dazu müssen sie das Formular W-8BEN ausfüllen. Erläuterungen auf Englisch werden auf der Webseite IRS der US-Regierung zur Verfügung gestellt. Die Onvista-Bank stellt übrigens eine recht gute Ausfüllanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung.

Dass es auch ohne große Formulare geht, beweist ungewollt bspw. Japan. Im Land der aufgehenden Sonne beträgt die Quellensteuer 15 Prozent. Diese kann vollständig auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden. Damit ist dort keine Erstattung erforderlich.

Klingt alles kompliziert? Vielleicht deshalb verzichten Kleinanleger vielfach auf die Erstattung der Quellensteuern, denn ein Steuerberater hat meistens höhere Stundensätze als was die Steuererstattung einbringt. Kleinanleger können es, wie wir sehen, selbst versuchen. Übrigens, auch manche Banken bieten die Bearbeitung gegen Honorar an.