Gudesstraße 3- 5

29525 Uelzen

0581 / 973 696 00

Der Clubfonds-Ticker
Gudesstraße 3- 5

29525 Uelzen

0581 / 973 696 00

Termine

nach Ver­ein­ba­rung

Aktien oder Aktienfonds als Altersvorsorge

Aktien oder Aktienfonds als Altersvorsorge

Viele Anleger stehen am Anfang ihrer Laufbahn als Aktionäre vor der Frage, was ist besser, der Kauf eines Einzelwertes oder doch besser einen Aktienfonds für die Altersvorsorge?

Aktien oder Aktienfonds

Mit dem Kauf der Einzelaktien werden Anleger direkte Anteilseigner einer Aktiengesellschaft, nehmen an dem Auf und Auf an der Börse direkt teil. Sie erhalten zusammen mit dem Rechenschaftsbericht die Einladung zur ordentlichen Aktionärsversammlung verbunden mit Rede- und Stimmrecht entsprechend der gezeichneten und stimmberechtigten Anteile. Und da Kleinanleger nur wertmäßig kleine Anteile am Unternehmen halten, haben sie auch nur Minimalstimmrechte, die sich auf die Geschäftspolitik des Vorstands nicht auswirken. Auch die Personalpolitik bei der Besetzung des Aufsichtsrates und des Vorstandes sowie dessen Vergütung wird durch die Großinvestoren bestimmt. Nach der Hauptversammlung wird ggf. die Dividende ins Depot gebucht, wenn die AG einen Gewinn ausschütten kann und will. Ach ja, sie erhalten ein Catering auf der Hauptversammlung, für einige Kleinaktionäre der wichtigste Grund, um sich auf der Hauptversammlung blicken zu lassen.

Aktienfonds sind diversifizierte Anlageinstrumente, die von einen Fondsmanagement durch Zielvorgaben mit entsprechenden Aktien aufgebaut und verwaltet werden. Der Käufer eines Fonds muss sich um nichts mehr kümmern, das Fondsmanagement kümmert sich beim Kauf und Verkauf um die Auswahl, die Stückzahl und den Bereich der Aktien. Dafür erhält es Gebühren, die dem Fondsvermögen entnommen werden. Durch Cash- Reserven wird der Fonds in die Lage versetzt, liquide auf Veränderungen an den Märkten zu reagieren. Der Anleger sucht sich nur den Investmentansatz aus, z.B. Aktien weltweit streuend, deutsche Wachstumsaktien, Aktien aus bestimmten Sektoren etc. Mit den Aktien hat er nichts zu tun, das erledigt das Management. Er erhält eine Abrechnung seiner Einmalzahlung oder seines regelmäßigen Sparplans, der Ausschüttung oder Thesaurierung des Fonds sowie eine Steuerbescheinigung. Die wertmäßige Entwicklung der Fonds ist im Internet zu verfolgen.

Fakt ist eins, wer sich ein langfristiges Depot aufbauen will, z.B. für die private Altersvorsorge, sollte früh damit beginnen. Egal, ob er Aktien oder Aktienfonds wählt oder beides, er sollte stets das Risiko beachten und sein Depot im Blick behalten und Fehler vermeiden.

Standardfehler von Anlegern

In der Praxis werden bei Anlegern immer wieder Standardfehler festgestellt, die sich negativ auf die Rendite auswirken.

Zu wenig Streuung

Auf die eine Karte setzen, egal ob es um Zinsanlagen Aktien, Renten oder Fonds handelt, ist eine verkehrte Strategie. Wer langfristige Ziele verfolgt, muss breit über verschiedene Anlageklassen diversifizieren. Speziell bei Altersvorsorgeprodukten ist das notwendig, weil ein fester Ausstiegszeitpunkt in der Regel feststeht und Schwankungen bei einem Einzelwert nicht mehr ausgesessen werden können. Hier können über die Bedeutung von diversifizieren lesen.

Risiko ist zu hoch

Spekulative Fonds und Einzelwerte taugen nicht für die Altersvorsorge, das Ergebnis ist ähnlich wie im Casino oder eine Wette im chinesischen Macao. Ein Aufspringen auf aktuelle Trends, wie damals beim Neuen Markt oder heute bei Bitcoins könnten einen superschnellen Gewinn verheißen, gehen aber oft schief. Meist ist dann die Zeit zu knapp und die Mittel verbraucht, um im Ernstfall noch etwas zu retten.

Hektisches Hin und Her macht Taschen leer

Anleger, die ständig Papiere an- und verkaufen, schaden der Rendite in ihren Depots mehr als sie glauben. Wer als Aktienanleger ständig kauft und verkauft, der macht nicht sich reich, sondern die Bank, die für alles Gebühren und Spesen berechnet. Das knabbert nicht nur ein wenig an der Rendite. Ein international breit anlegender Aktienfonds ist die beste Lösung für die Altersversorge, hier ist das Risiko weltweit gestreut und nur wenn sich das Risikoprofil des Fonds sich erhöht, sollten Anleger eingreifen.

Zu viele Einzelposten

Viel Depots weisen mehr als 20 bis 30 Einzelpositionen (Aktien, Fonds, Renten, Zertifikate etc.) auf und sind damit für den Anleger unübersichtlich geworden. Die Informationen zu diesen vielen Positionen zu verarbeiten und die richtigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen für ein Nachkaufen, Halten oder Verkaufen ist für Privatanleger so gut wie unmöglich. Einige wenige, aber bereit anlegende Aktienfonds, kombiniert mit einem Anleihe- ETF. macht erstens weniger Arbeit und bringt eine höhere Rendite für das Depot.

Börsenpsychologie beachten

Viele Anleger schrecken davor zurück schlecht laufende Werte aus dem Depot zu werfen. Es ist ein schwerer Fehler, Wertpapiere zu halten, bis sie sich eventuell aus dem roten Bereich wieder in den Plusbereich entwickeln. Sie verbauen sich damit die Chancen, einen besseren Wert zu erwerben, denn das Kapital ist ja noch gebunden. Außerdem lassen sich Verluste mit Gewinnen steuerlich verrechnen, ein kleines Trostpflaster für gebeutelte Anleger.

Fazit:

Die Altersvorsorge mit Aktien und Aktienfonds muss ein Anleger früh beginnen. Dabei sollten Anleger die wenig Zeit haben, ihren Blick auf einige international breit anlegende Aktienfonds richten, gern auch aus unserem Angebot. Wer Zeit und Gelegenheit für das Management seines Depots hat, kann durchaus mit Einzelwerten auch sehr erfolgreich sein. Bei beiden Wegen für eine sichere Altersvorsorge sollten die genannten Fehler möglichst vermieden werden.

Die Aktienrente

Die Aktienrente – eine Möglichkeit der Altersvorsorge

Rentenvorsorge durch einen Aktienfonds

Der Niedersächsische Aktienclub, kurz NDAC mit Sitz in Uelzen bietet mit ihrer Aktienrente die Möglichkeit der privaten Altersvorsorge an. Das Clubmitglied entscheidet über die Höhe seines Investments und lässt dann, wie es genannt wird, seine Aktien beziehungsweise die Vermögensverwalter des NDAC arbeiten. Dabei verbleibt das einmal angelegte Aktienvermögen, das nach eigenem Ermessen jederzeit aufgestockt oder auch reduziert werden kann, langfristig im NDACinvest-Aktienfonds. Als altbekannte Tatsache ist es erwiesen, dass mit Aktien dauerhaft eine sichere und hohe bis sehr gute Rendite erzielt wird. Kurzzeitige Kursschwankungen werden buchstäblich ausgesessen. Das Aktiendepot wird nicht angerührt. Es bleibt in seinem Grundwert erhalten; lediglich der Kursgewinn fällt hin und wieder niedriger aus als gewohnt. Als Orientierung dienen die jährlichen Durchschnittsrenditen von Indexwerten wie dem Dow Jones an der New York Stock Exchange, der NASDAQ, oder der DAX als bedeutendster deutscher Aktienindex der Frankfurter Wertpapierbörse.

Die Aktienrente mit langfristiger Aktienrendite

Dieses Rechenbeispiel macht deutlich, dass die Aktienrente nicht nur lukrativ, sondern auch langfristig sicher ist. Zugrunde gelegt werden die drei Eckdaten

  • Aktienkapital von 150.000 Euro
  • Durchschnittliche Jahresrendite von 5 Prozent
  • Aktienrente jährlich 6.000 Euro, monatlich somit 500 Euro

Der Kapitalwert kann sowohl als Einmalzahlung als auch in Teilbeträgen geleistet werden. Ausgangspunkt des Rechenbeispiels ist der dann vorhandene Investitionswert von 150.000 Euro.

Im ersten Jahr wird ein Erlös von 7.500 Euro erzielt

  • Die Entnahme für die Aktienrente beträgt 6.000 Euro
  • Es bleibt aus den Erträgen ein Betrag von 1.500 Euro erhöht das Kapital auf den neuen Endwert von 151.500 Euro
  • Im zweiten Jahr wird ein Erlös von 7.650 Euro erzielt
  • Für die Aktienrente werden 6.000 Euro entnommen
  • Ein Überhang von 1.650 Euro erhöht das Kapital auf den neuen Endwert von …
  • Und so weiter …

Eine solche dauerhafte und sichere private Zusatzrente lässt sich mit herkömmlichen Sparplänen oder mit Geldsparen nicht erreichen. Einzige Voraussetzung für diese Aktienrente ist das zugrundeliegende Kapital, also die Investition in den Aktienfonds. Dessen Höhe bestimmt der zukünftige Rentner, ebenso wie die Höhe seiner Aktienrente. Auf die Rendite, sprich den Wertzuwachs im Aktiendepot kann er sich anhand von Zahlen, Daten, Fakten und Erfahrungswerten fest verlassen.

Jetzt kann hin und her gerechnet werden, Zahlen können zu jeder Seite hin verschoben werden. Das Aktienkapital kann höher oder niedriger sein, ebenso wie die Aktienrente. Der Anleger kann beispielsweise überlegen, ob er die Jahresrendite komplett entnimmt, oder zusätzlich auch noch einen Anteil des Aktienkapitals. Das eine ist der Einnahmeplan mit Kapitalerhalt, das andere der mit Kapitalverzehr.

Durch die Kapitalanlage im NDACinvest-Aktienfonds ist eine private, zusätzliche Aktienrente Jahr für Jahr gewährleistet. Die angenommene Kapitalsumme von 150.000 Euro klingt auf den ersten Blick hoch, ist es jedoch nicht. Über 10 Jahre hinweg angespart sind es jährlich 15.000 Euro, bei 20 Jahren jährlich 7.500 Euro oder monatlich 625, also rund 600 Euro. Auch diese Zahlen sind so variabel wie flexibel handhabbar. Durch die überdurchschnittlich hohe Fondsrendite wird aus einem kleineren Investment viel, und aus einem größeren dementsprechend mehr.

Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei anderen privaten Rentenmodellen gilt auch für die Aktienrente letztendlich der Grundsatz: Von Nichts kommt Nichts.

Rentenversicherung

Rentenversicherung – Die Rente ist sicher, aber nicht ausreichend hoch

Die Rente ist sicher – O-Ton vor zwei Jahrzehnten

In der Bundestagssitzung am 10. Oktober 1997 ging es die Zukunft der gesetzlichen Rente in Deutschland. Der damalige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm wurde mit diesem im Grunde genommen klaren und einfachen Satz geradezu legendär. Schon damals war den Politikern und dem Bundeskabinett bewusst, dass zwar die gesetzliche Rente als solche, nicht jedoch deren Höhe dauerhaft sicher sein würde. Die Rente bezahlen konnte und kann der Staat beziehungsweise die Rentenversicherung regelmäßig Monat für Monat; doch die Rente wurde und wird seit Jahren immer weniger. Das Rentenniveau wird systematisch abgesenkt. Damit erhöht sich für den einzelnen Rentner die Versorgungslücke. Sie ist der Unterschied zwischen dem letzten Monatsnettoeinkommen im Erwerbsleben und der ersten Monatszahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Heutzutage müsste der damalige Ausspruch lauten: Die Rente ist sicher, aber nicht ausreichend hoch.

Rentenversicherungsbeiträge zahlen, um Rente zu beziehen

Die gesetzliche Rentenversicherung ist umlage-, die private Rentenversicherung hingegen kapitalfinanziert. Umlagefinanziert heißt, dass viele spätere Rentenbezieher jahrzehntelang Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlen, und dass jeder von ihnen damit einen Rentenanspruch erwirbt. Kapitalfinanziert ist gleichbedeutend mit einem individuellen, einem persönlichen Sparen. Je mehr Kapital angesammelt, sprich angespart wird, umso höher ist die spätere Rentenzahlung; oder umgekehrt zum Negativen hin. In der heutigen Zeit ist jedem Bürger bewusst, dass er den Lebensstandard als bisheriger Erwerbstätiger nur dann ganz oder annähernd halten kann, wenn er seine gesetzliche Rente durch eine zusätzliche private Rentenversicherung buchstäblich aufbessert, die gesetzliche Rente ist nicht ausreichend.

Die Ausgaben für den Lebensunterhalt sind von jetzt auf gleich nicht in derselben Höhe reduzierbar wie die von einem auf den anderen Monat entstehende Versorgungslücke.

Rentenversicherung als Alters- und Hinterbliebenenvorsorge

Die gesetzliche Rentenversicherung ist einer von mehreren Zweigen des deutschen Sozialversicherungssystems. Sinn und Zweck ist die Altersversorgung des Erwerbstätigen, sowie zusätzlich die finanzielle Versorgung des Hinterbliebenen als Ehe-/Lebenspartner. Heutzutage sind die Erwartungen an die zu hoch, gesetzliche Rentenversicherung, sie sind nicht mehr finanzierbar. Die Lebenserwartung des Rentners hat sich deutlich verlängert, und das mit steigender Tendenz. Sein gesetzliches Renteneintrittsalter lässt sich nicht in vergleichbarem Maße erhöhen. Die Menschen werden zwar älter, aber deswegen nicht leistungsfähiger. Sie kosten die Rentenversicherung deutlich mehr, als sie umlagefinanziert an Rentenversicherungsbeiträgen einnimmt. Das fordert den Einzelnen und ist gleichzeitig eine Aufforderung an ihn, privat für sein Alter vorzusorgen.

Altersvorsorge durch Einnahmeerhöhung oder Ausgabenreduzierung

Zum Ausgleich, oder zur Schließung der Versorgungslücke gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Einnahme aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine private Altersvorsorge erhöht, oder die Ausgaben für Lebenshaltungskosten werden reduziert. Eins von beidem muss erreicht werden, und beides gelingt mit einer privaten Altersvorsorge. Versicherungen sowie Finanzdienstleister bieten dafür ein breites Spektrum an. Es reicht von der Schaffung von Wohneigentum über eine staatlich geförderte private Rentenversicherung wie die Riester-Rente oder die Rürup-Rente, bis hin zu vielfältigen Formen einer Kapitalversicherung, von Sparplänen oder von Wertpapieranlagen. All diese privaten Sparformen haben gemeinsam, dass zunächst und über einen jahrzehntelangen Zeitraum hinweg Kapital angesammelt, in dem Sinne gespart werden muss. Ohne diese Vorleistung gibt es keine kapitalfinanzierte Rente. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung muss mit den Rentenbeiträgen eine finanzielle Vorleistung erbracht werden. Hier wird der Rentner jedoch weitgehend von der Gemeinschaft getragen. Da das dem Staat beziehungsweise der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch eingeschränkt möglich ist, gilt der Appell an den Bürger als zukünftigen Rentner, zusätzlich privat für sein Alter vorzusorgen.

Tut er das nicht, dann kann er kein finanziell selbstbestimmtes Rentnerleben führen, und sein Hinterbliebener erst recht nicht. Die Einnahme aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann so gering sein, dass der Rentner einen Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Grundsicherung oder wie Sozialhilfe hat – oder anders gesagt, auf sie angewiesen ist.

Rentenanwartschaft

Die drei Säulen der Altersvorsorge

Rentenanwartschaft – Was können Sie wann erwarten?

Die finanzielle Sicherheit im Alter ist eines der entscheidenden gesellschaftlichen Themen unserer Zeit. Wir wissen: Die Rente ist unsicher. Aber wann können wir mit den eingezahlten Beträgen rechnen und welche Möglichkeiten der Absicherung bestehen im Regelfall? Experten sprechen von dem Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge.

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Rentenversicherung

Nachfolgend geben wir einen Einblick in die rechtliche Situation der Rentenanwartschaft.

Rentenanwartschaft für die einzelnen Säulen der Altersvorsorge

In der heutigen Zeit und in Zukunft steht die Altersversorgung auf buchstäblich mehreren Beinen. Fachleute sprechen von dem Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge, bestehend aus der gesetzlichen Altersrente, der betrieblichen sowie aus der privaten Altersvorsorge. Grundsäule ist die gesetzliche Rentenversicherung als ein eigener Zweig des gesamten Sozialversicherungssystems. Um die spätere gesetzliche Altersrente beziehen, also erhalten zu können, muss der Anspruch darauf erworben werden und begründet sein. Diese Rentenanwartschaft wird durch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Deren Zeitdauer beträgt als Minimum 60 Kalendermonate, das heißt insgesamt 5 Kalenderjahre. Für diesen Zeitraum müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden. Das können sowohl Pflicht- als auch freiwillige Beiträge sein. Mit dieser 5-jährigen Mindestversicherungszeit ist die Rentenanwartschaft erfüllt, um bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters den dann bestehenden Anspruch auf die gesetzliche Altersrente geltend machen zu können. Das geschieht mit dem Rentenantrag. Der Rentenversicherungsträger, beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund, stellt im Zuge der Antragstellung fest, dass die Rentenanwartschaftszeit erfüllt ist – oder auch nicht. Ist das nicht der Fall, dann erübrigt sich ein Rentenantrag. Die Rentenanwartschaft sagt noch nichts über die Rentenhöhe aus. Sie begründet ausschließlich den rechtlichen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Rechtsgrundlage dafür ist § 35 SGB VI, des sechsten Sozialgesetzbuches. Danach wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

In der betrieblichen Altersversorgung, kurz BAV als der zweiten Versorgungssäule begründet sich die Anwartschaft auf den von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam geleisteten Beitragszahlungen. Die BAV ist ein privatrechtlicher Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Eine BAV-Rentenanwartschaft schafft die Rechtsgrundlage für den zu leistenden Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer, wie es genannt wird, in Rente geht, oder wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Vergleichbar damit ist die Rechtssituation bei der Anwartschaft aus einer privaten Rentenversicherung; beispielsweise aus der Riester-Rente, der Rürup-Rente oder aus einem nicht staatlich geförderten privaten Rentenversicherungsvertrag. In allen Fällen handelt es sich um zivilrechtliche Verträge zwischen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts. Im Vertrag ist als Recht des einen und als Pflicht des anderen genau festgelegt, ab wann der Anspruch auf Zahlung der Privatrente besteht. Dabei werden seitens des Versicherungsgebers gesetzliche Vorgaben automatisch berücksichtigt. Durch den Vertragsabschluss sowie die anschließende Zahlung der Versicherungsbeiträge wird die Anwartschaft begründet. Sie gilt als erfüllt, wenn der Versicherte den privaten Rentenversicherungsvertrag einhält.

Rentenanwartschaft und Wartezeit

In Bezug auf die gesetzliche Altersrente sind Rentenanwartschaft und Wartezeit hinsichtlich der Zeitdauer von 60 Kalendermonaten identisch. Die Wartezeit ist, ebenso wie die Rentenanwartschaft, ein spezifischer Fachbegriff im Rentenversicherungsrecht. Für die unterschiedlichen Rentenarten gelten verschieden lange Wartezeiten. Sie reichen von 5 bis zu maximal 45 Versicherungsjahren. Unabhängig von der Rentenanwartschaft werden auf die Wartezeiten verschiedenartige rentenrechtliche Zeiten angerechnet. Je nach Art und Umfang verkürzen oder verlängern sie die Wartezeit, bis der Anspruch auf die jeweilige Rente realisiert werden kann. Die allgemeine Wartezeit für die drei Arten Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente sowie Rente wegen Tod beträgt, ebenso wie die Rentenanwartschaft, 60 Kalendermonate. Weitere Wartezeiten sind gestaffelt in diejenigen von 15, 20, 25, 35 und 45 Rentenjahren.

Rentenanwartschaft – Eigentumsrecht nach dem Grundgesetz

Jede erworbene Rentenanwartschaft ist gleichbedeutend mit dem Recht und Schutz auf Eigentum nach dem Grundgesetz. Nach Artikel 14 GG „sind das Eigentum und das Erbrecht als ein Grundrecht des Bürgers garantiert. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“. Die Rentenanwartschaft ist in diesem Sinne kein greifbares, sondern ein rechtliches, im Gesetz festgeschriebenes Eigentum. Daraus ergibt sich im Endeffekt der gesetzliche Rentenanspruch.

Wer die Rentenanwartschaft erfüllt, dem kann die damit verbundene gesetzliche Rente weder verweigert noch genommen werden.

Rürup-Rente

Rürup-Rente – Förderung durch Steuerersparnisse

Kapitalgedeckte Privatrente als Konterpart zur umlagefinanzierten gesetzlichen Altersrente

Spätestens in der „Ära Schröder“ wurde den Bundespolitikern und dem Bundeskabinett bewusst, dass die gesetzliche Altersrente zwar sicher ist, auf Dauer gesehen aber nicht ausreichend hoch sein kann. So wurden verschiedene Maßnahmen und Gesetze initiiert, um den Bürger darauf vorzubereiten, dass ohne eigene private Altersvorsorge seine spätere Versorgungs-/Rentenlücke unvertretbar hoch sein würde. Im Klartext gesprochen: Die gesetzliche Rente werde in vielen Fällen nicht oder gerade so oberhalb der Grundsicherung liegen. Das ist, wie es heißt, zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel. Mit der Rürup-Rente als einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge ist die Bundesregierung von einer Umlagefinanzierung der Altersrente abgewichen. Der Grund liegt darin, dass jeder Bürger mit der privaten Altersvorsorge für sich selbst sorgen muss. Mit der gesetzlichen Altersrente hingegen übernimmt der Staat die Zuständigkeit und Verantwortung dafür.

Finanzielle Förderung durch Steuerersparnisse, nicht durch finanzielle Zulage

Während der Staat bei der Riester-Rente dem Versicherten Jahr für Jahr eine finanzielle Zulage auf das Rentensparkonto überweist, ist das bei der Rürup-Rente genau umgekehrt. Der Versicherte zahlt die Beiträge komplett selbst und kann sie anschließend steuerlich geltend machen. Diese Ausgaben reduzieren die Summe der steuerpflichtigen Einnahmen. Dadurch verringert sich im Endeffekt die vom Betroffenen zu zahlende Einkommensteuer. Diese Ausgabeneinsparung wirkt sich für ihn unterm Strich wie eine Mehreinnahme aus. Rechtsgrundlage für die Rürup-Rente ist das „Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“, das Alterseinkünftegesetz, kurz AltEinkG aus dem Jahr 2005. Es regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen zur privaten Altersvorsorge.

Für die überproportional hohe steuerliche Geltendmachung der Beiträge zur Rürup-Versicherung als private Altersvorsorge gilt eine 20-jährige Übergangsphase von 2005 bis 2025. An den Abschluss einer Rürup-Rente mit der sich daraus ergebenden steuerlichen Anerkennung als Sonderausgabe nach den §§ 10 und 10a EStG, des Einkommensteuergesetzes sind mehrere Voraussetzungen geknüpft. Sie zu erfüllen ist nicht allzu schwer; andererseits müssen sie jedoch erfüllt sein, um die Steuerersparnisse nicht zu verwirken.. Zielgruppe sind Erwerbstätige, die weder freiwillige noch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen. Ihnen fehlt, bedingt durch die Selbstständigkeit, als Altersvorsorge auch das Standbein der betrieblichen Altersvorsorge. Ohne eine private Altersvorsorge wie die der staatlich geförderten Rürup-Rente ist es schwer bis hin zu kaum möglich, adäquat für die Lebensjahre im Anschluss an das Berufs-/Erwerbsleben finanziell vorzusorgen.

Einnahmen aus der Rürup-Rente sind während der Rentenphase steuerpflichtig. In einer Übergangsphase bis zum Jahr 2040 werden diese Monatseinnahmen nur teilweise besteuert. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2017 beispielsweise beträgt der steuerpflichtige Anteil 74 Prozent der Rürup-Rente. Ab dem Jahr 2020 sind es 80 Prozent, und ab 2040 dann zukünftig 100 Prozent. Dieser einmal festgelegte steuerfreie Rentenanteil bleibt lebenslang unverändert so festgeschrieben. Vergleichbar verläuft während der Ansparphase die Steigerung um jährlich 2 Prozent des Jahresbeitrages zur Rürup-Rentenversicherung als steuerbegünstigte Sonderausgabe. Für das Jahr 2016 waren es 82 Prozent, für das Jahr 2017 sind es 84 Prozent, bis hin zu 100 Prozent im/ab dem Jahr 2025.

Als Fazit für die Rürup-Rente bleibt festzuhalten,

dass beim Abschluss einer Rürup-Rentenversicherung, ergänzend zum Berater der ausgewählten Versicherung, auch der eigene Steuerberater hinzugezogen werden sollte, geradezu muss. Um die Förderungen richtig zu nutzen, ist eine Beratung durch einen Steuerberater unumgänglich.

Mit Blick auf das spätere Rentenalter muss privat vorgesorgt werden. Der Versicherte sollte alles nehmen, was der Staat bietet. Vor diesem Hintergrund ist die Rürup-Rente unter mehreren das wichtigste Standbein im Rahmen der privaten Altersvorsorge.

Riester-Rente

Riester-Rente – eine kapitalgedeckte Altersvorsorge

Von der umlagefinanzierten zur kapitalgedeckten Altersvorsorge

Rechtsgrundlage für die heutige Riester-Rente ist das Altersvermögensgesetz, das “Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens”, kurz AVmG aus dem Jahr 2002. Damaliges Ziel der führenden Politiker Bundeskanzler Gerhard Schröder und Bundesminister für Arbeit & Sozialordnung Walter Riester war es, “die Rentenversicherung langfristig für jüngere Generationen bezahlbar zu erhalten, um ihnen im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern”. Damit das Rentenniveau dauerhaft sinken kann, wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Maximalhöhe begrenzt. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, dass der Bürger als Ergänzung zur gesetzlichen Altersrente privat für das spätere Alter vorsorgen muss. Mit der Riester-Rente, benannt nach dem damaligen Bundesminister, soll ein staatlich geförderter Ausgleich für dieses reduzierte Rentenniveau geschaffen werden. Das ist eine generelle Abkehr weg von der bis dahin ausschließlich umlagefinanzierten Rentenfinanzierung, und hin zu einer teilweisen kapitalgedeckten, privaten Altersvorsorge. Aus dieser Entscheidung „der Ära Schröder“ resultiert letztendlich die heutzutage immer größer werdende Versorgungslücke. Sie ist die Differenz zwischen dem letzten Netto-Erwerbseinkommen vor Renteneintritt und der ersten Rentenzahlung. Diese Versorgungslücke muss der Rentner zumindest teilweise, besser noch komplett durch eine private Altersvorsorge schließen, um seinen bisherigen Lebensstandard unverändert beibehalten zu können. Die Riester-Rente ist eine von mehreren Möglichkeiten innerhalb der Drei-Säulen-Altersvorsorge mit der gesetzlichen, der betrieblichen sowie der privaten Rente. Wie es umgangssprachlich heißt, „wird geriestert“.

Sockelbetrag des Versicherten – Grund- & Kinderzulage vom Staat

Vom Bürger wird erwartet, dass er einen Mindesteigenbeitrag in die Riester-Rente einzahlt. Erst, und nur dann beteiligt sich der Staat mit einer finanziellen Förderung daran. Jährlicher Mindest- und Höchstbeitrag bemessen sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen. Als Sockelbeitrag nach § 86 EStG, des Einkommensteuergesetzes gilt der zu leistende Mindestbeitrag, um die staatliche Zulage zu erhalten. Das sind 60 Euro jährlich für jeden Arbeitnehmer. Die jährliche staatliche Grundzulage beträgt 154 Euro je Person sowie 185 beziehungsweise 300 Euro je Kind. Entscheidend ist der Geburtsstichtag 1. Januar 2008. Für davor Geborene gilt die Kinderzulage von 185 Euro, ansonsten die von 300 Euro. Sie ist wie ein Junktim von dem Kindergeldanspruch abhängig. Die Berechnung der Beitragszahlung für den Riester-Vertrag sowie der staatlichen Förderung ist individuell und wird jährlich im Nachhinein durchgeführt. Zuständig dafür ist die ZfA, Zulagenstelle für Altersvermögen mit Sitz in Brandenburg an der Havel.

Riester-Rente – Steuerpflichtiges Renteneinkommen

Die Einnahmen aus der Riester-Rente sind steuerpflichtig. Ob die Summe von gesetzlicher Altersrente und von Riester-Rente zu einer tatsächlichen Steuerzahlung führt, liegt an der Einkommenssituation des einzelnen Rentners. Hier ist zu unterscheiden zwischen Steuerpflicht und Steuerlast. Auch für die Berechnung des Beitrages zur Kranken- und zur Pflegeversicherung wird die Riester-Rente mitberücksichtigt.

Riester-Rente – Pfändungs- und Hartz IV-sicher

Unter der Voraussetzung, dass für den Riester-Rentenvertrag die staatliche Förderung beantragt und ausgezahlt worden ist, bleibt in Notfällen wie dem Bezug von Sozialhilfe oder von ALG II als Hartz IV der bis dahin erworbene Anspruch aus dem Riester-Vertrag als sogenanntes Schonvermögen unberücksichtigt. Wie es genannt wird, ist die Riester-Rente Hartz IV- und pfändungssicher. Dahinter steht die Absicht, dass der Staat dem Bürger nicht auf der einen Seite das nimmt, was er ihm vorher auf der anderen Seite als Förderung für die spätere Altersvorsorge gegeben hat. Die steht nach dem Altersvermögensgesetz mit der Riester-Rente im Vordergrund.

Rentenalter

Rentenalter und Renteneintrittsalter

Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch Rentenalter genannt. Gemeint ist der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf die gesetzliche Altersrente entsteht. Der Rentner hat in seinem Berufsleben während seiner jahrelangen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, wie es genannt wird, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, die GRV eingezahlt. Daran hat sich der Arbeitgeber zur Hälfte beteiligt. Bis Mitte des vergangenen Jahrzehnts war das Rentenalter, also das Renteneintrittsalter, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Das Berufsleben war beendet, und das Rentnerdasein begann. Damit einher ging und geht auch heute ein erheblicher Einkommensverlust, im Einzelfall bis zu 50 Prozent des letzten Nettoeinkommens vor dem Renteneintritt. Zahlungspflichtig für die Altersrente ist die Deutsche Rentenversicherung, kurz DRV. Sie ist in die DRV Bund und die DRV Knappschaft-Bahn-See gegliedert.

Regelaltersgrenze mit 67 Jahren

Rechtsgrundlage für die Regelaltersgrenze, an der sich die gesamte Altersvorsorge orientiert, ist § 35 SGB VI, des sechsten Sozialgesetzbuches. Danach haben Versicherte einen Rentenanspruch, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Die Anpassung vom bisher 65. an das 67. Lebensjahr geschieht schrittweise bis zum Jahr 2030. Für die Geburtenjahrgänge 1947 bis 1963 erhöht sich die Wartezeit bis zum Renteneintritt in einzelnen Monatsschritten.

Zum Beispiel

  • Geburtsjahr 1947: 65. Lebensjahr + 1 Monat
  • Geburtsjahr 1952: 65. Lebensjahr + 6 Monate
  • Geburtsjahr 1958: 66. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1961: 66. Lebensjahr + 6 Monate
  • Geburtsjahr 1963: 66. Lebensjahr + 10 Monate
  • Geburtsjahr 1967: 67. Lebensjahr

Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 SGB VI mindestens 5 Jahre.

Vorzeitiges Rentenalter mit Altersrente für langjährig Versicherte

Nach § 36 SGB VI haben Versicherte den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Gesamtwartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. In diesem Fall können sie diese Altersrente vorzeitig bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Seit Juli 2014 erhalten „besonders“ langjährig Versicherte nach einer Gesamtwartezeit von 45 Jahren die vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei. Ansonsten verringert sie sich um monatlich 0,3 Prozent bis zu maximal 14,4 Prozent für 48 Monate vom 63. bis zum 67. Lebensjahr.

Altersvorsorge schließt Versorgungslücke im Rentenalter

Der zukünftige Rentner ist darauf bedacht, die Mindereinnahme aus der Differenz zwischen dem bisherigen Erwerbs- und dem zukünftigen Renteneinkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine betriebliche und/oder private Altersvorsorge auszugleichen. Die laufenden Ausgaben lassen sich erfahrungsgemäß nicht in demselben Maße verringern, wie die Einnahmen sinken. Wie es heißt, muss schon in jungen Jahren für das spätere Rentenalter vorgesorgt werden. Dabei wird nicht unbedingt an ein abweichendes Renteneintrittsalter wegen verminderter Erwerbs- oder wegen einer Berufsunfähigkeit gedacht. Der zukünftige Rentner sollte, er muss während seiner Berufstätigkeit eine möglichst hohe Zahl an sozialversicherungspflichtigen Jahren für die spätere Wartezeit ansammeln. Und um im Rentenalter „finanziell rumzukommen“, braucht er als Ergänzung zur gesetzlichen Altersrente auf jeden Fall eine adäquate private Altersvorsorge.

Dem Rentner sollte bewusst sein, dass er zunächst einzahlen muss, um später etwas ausgezahlt zu bekommen. Dazu hat er einerseits ausreichend Zeit, und andererseits vielfältige Möglichkeiten für eine ganz individuelle private Altersvorsorge.

Rentenabschläge

Rürup-Rente – Förderung durch Steuerersparnisse

Die Wahl auf Rentenabschläge – einmalige Entscheidung mit dauerhafter Wirkung

In der heutigen Zeit, Mitte der 2010er Jahre, gibt es nur eine einzige Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezuges ohne rentenabschläge. Das ist die von der Bundesregierung in der Wahlperiode 2013/2017 eingeführte „abschlagsfreie Rente mit 63“. Seit Juli 2014 ist das für besonders langjährig Versicherte möglich. Als solche gelten Versicherte, die bis dahin 45 Jahre lang Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, die GRV gezahlt haben. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten ist dieser Personenkreis heutzutage recht niedrig, mit einer in den kommenden Jahren sinkenden Tendenz. Der Betroffene muss, rein rechnerisch, seit seinem 18. Lebensjahr oder noch früher bis zum 63. Lebensjahr durchgängig sozialversicherungspflichtig gewesen sein. In allen anderen Fällen und Situationen ist der vorzeitige Renteneintritt immer mit einem Rentenabschlag verbunden. Der wirkt sich für den Rentner buchstäblich lebenslang aus, und dementsprechend auch auf die anschließende große oder kleine Witwenrente. Der auf das gesetzliche Renteneintrittsalter hin berechnete Anspruch auf Altersrente reduziert sich für die gesamte Bezugsdauer um den Rentenabschlag.

0,3 Prozent weniger pro Monat klingt wenig, summiert sich aber auf bis zu 14,4 Prozent

Rechtsgrundlage für die Rentenabschläge ist § 77 SGB VI, des sechsten Sozialgesetzbuches. Der Rentenabschlag wird über den Zugangsfaktor bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Nach Absatz 3 beträgt er 0,3 Prozent für jeden Monat, um den sich der Renteneintritt gegenüber dem gesetzlichen Renteneintrittsalter nach vornhin verschiebt. Daraus ergibt sich für die gesetzliche Altersrente ein Rentenabschlag von maximal 14,4 Prozent.

Berechnung des Rentenabschlages

Zeitdifferenz zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres als frühestmöglichem Renteneintritt sowie dem 67. Lebensjahr als gesetzlichem Renteneintrittsalter = 48 Monate x 0,3 Prozent = 14,4 Prozent. Zahlenbeispiel: Bei einer gesetzlichen Altersrente von 1.800 Euro beträgt der maximale Rentenabschlag 259,20 Euro, also rund 260 Euro. Der Rentner bekommt anstelle der Rente mit 67 in Höhe von 1.800 Euro ab dem 63. Lebensjahr eine Monatsrente von 1.540 Euro ausbezahlt. Diese gesetzliche Altersrente mit Rentenabschlag gilt dauerhaft. Sie ist Grundlage für die Berechnung zukünftiger Rentenerhöhungen sowie für die der späteren Hinterbliebenenrente. Die Rentenabschläge bleiben auch nach Eintritt in das reguläre Rentenalter bestehen, und es wird weiter weniger ausgezahlt.

Ergänzende private Altersvorsorge für Rentenabschlag dringend geboten

260 Euro sind “eine Menge Geld”. Bei Schließung der späteren Versorgungslücke zwischen Erwerbseinkommen einerseits und gesetzlicher Altersrente andererseits orientiert sich der Versicherte an der turnusmäßigen Renteninformation seines Rentenversicherungsträgers. Der dort ausgewiesene Rentenanspruch reduziert sich um den prozentualen Rentenabschlag. Diese Differenz muss, ergänzend zur ohnehin notwendigen privaten Altersvorsorge, zusätzlich ebenfalls noch ausgeglichen, sprich finanziell gedeckt werden. Mit dem vorgezogenen Renteneintritt und den damit einhergehenden Rentenabschläge, schafft der Versicherte sozusagen eine weitere, selbst verursachte Versorgungslücke. Auf die vier Jahre des vorzeitigen Renteneintritts bezogen muss eine Mindereinnahme von 48 Monate x 260 Euro = 12.480 Euro, rund 12.500 Euro ausgeglichen werden. Das gilt ebenso für die kommenden Jahre und Jahrzehnte. Hinzukommt die rechnerische Differenz bei jeder einzelnen Rentenerhöhung. Zahlenbeispiel: Sie beträgt 2 Prozent. Das sind von 1.800 Euro 36 Euro, von 1.540 Euro 30,80 Euro, gerundet 31 Euro. Die Differenz beträgt monatlich 5 Euro, um die der Rentenabschlag bei nur einer Rentenerhöhung rechnerisch steigt.

Wie es so schön heißt; Eins kommt zum anderen. Unbestritten bleibt die Notwendigkeit, zukünftige Rentenabschläge bei der privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen. Der Kaufmann würde sagen, sie von Vornherein einzupreisen.