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Börsenwissen: Kapitalgesellschaften (II)

Ein Kommentar von Carsten Witt, stellv. Geschäftsführer des Niedersächsischen Anlegerclubs (NDAC)

Börsenwissen: Kapitalgesellschaften (II)

In der AG hat der Vorstand die Geschäftsführung inne und diese auch zu betreiben. Die Hauptversammlung kann über Angelegenheiten der Geschäftsführung dagegen nur entscheiden, wenn ein Antrag durch den Vorstand dazu vorliegt. Wir kennen solche Anträge, wenn z.B. eine Kapitalerhöhung durchgeführt oder eigene Aktien zurückgekauft werden sollen. Die Zustimmungsbefugnis der Aktionäre ist somit weitgehend auf die Kapitalbeteiligung beschränkt.

Auf die aktive Rolle in einer AG (Produkte, Strukturelle Probleme, konkrete Investitionsentscheidungen, etc.) müssen die Aktionäre verzichten. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt, denn er geht davon aus, dass sich die Aktionärsstruktur ständig ändert. Wir sehen das an unserem NDAC-Portfolio. Wir kaufen neue Aktien, stoßen welche ab, erhöhen oder senken die Beteiligungen an unseren Werten. Wir können die Maßnahmen einer AG als Außenstehende nicht beurteilen, dafür haben wir den Aufsichtsrat als Kontrollgremium gewählt.

Grundlage für das wirtschaftliche Handeln ist dabei das Grundkapital der Gesellschaft, das bei der Gründung eingebracht wird und später auch verändert werden kann und im Interesse von z.B. Kreditsicherheiten auch wird. Die Kapitalgesellschaft haftet, wenn sie im Außenverhältnis nichts anderes vereinbart hat, mit ihrem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt. Ist dieses verbraucht, erleidet die Kapitalgesellschaft eine Insolvenz. Das betrifft nicht nur kleine AG die in Form von so genannten Pennystocks existieren, sondern auch große Milliarden schwere AG, wie die WireCard- oder der Solarworld-Insolvenz eindrucksvoll bewiesen hat.

Die Haftung der Aktionäre ist nur auf die Höhe ihrer Beteiligung beschränkt. Eine Nachschusspflicht gibt es nicht. Natürlich ist es immer wieder eine Enttäuschung, wenn eine AG in Schwierigkeiten gerät an der man wenn auch nur mit wenigen Aktien beteiligt ist.

Wir erleben gerade die Aufarbeitung des Dieselskandals bei VW. Martin Winterkorn als ehemaliger Vorstandschef muss sich wegen der betrügerischen Softwareabschalteinrichtungen zusammen mit anderen Top-Managern aus dem VW-Imperium vor Gericht in einem Zivilprozess verantworten. Fakt ist, die Volkswagen-AG wurde durch die Vergleiche und Urteile durch Managementfehler schwer geschädigt. Deshalb will man einen Teil des Schadens wenigstens für die Bilanz ausgleichen. 288 Millionen möchte VW haben. Wow, das bezahlt auch ein Spitzenmanager nicht aus der privaten Portokasse. Aber wozu gibt es denn Managerhaftpflichtversicherungen? Die übernehmen 270 Millionen Euro. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Winterkorn zahlt persönlich 11,2 Millionen Euro. Ex-Audi-Chef und -VW-Konzernvorstand Rupert Stadler soll selbst 4,1 Millionen Euro überweisen. Bei ihm und Winterkorn geht es um die Verletzung aktienrechtlicher Sorgfaltspflichten. Das sieht doch schon wesentlich gefälliger aus. Vielleicht nicht für die Kleinaktionäre, die ihre Altersvorsorge vielleicht gleich auf dem Höhepunkt des Skandals verkauft haben…  Wir sehen aber daran, dass die Vorstände für Fehler im Management einer AG persönlich haften. Weitere Prozesse stehen noch aus.

Kommen wir nun zu einem Spezialfall, der Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Bei der KGaA handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt. Die Anteile der teilhaftenden Kommanditisten sind wiederum in Aktien zerlegt.

An der KGaA sind zwei verschiedene Gesellschaftertypen beteiligt:

Die persönlich haftenden Gesellschafter (phG oder Komplementäre) unterliegen im Wesentlichen dem Personengesellschaftsrecht. Sie sind geschäftsführend und vertretungsbefugt. Einzelne persönlich haftende Gesellschafter können durch Satzungsbestimmung von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen werden.

Die Kommanditaktionäre verfügen über dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie die Aktionäre einer AG. Sie bringen das in Aktien zerlegte Grundkapital der KGaA auf, haften aber darüber hinaus nicht für Forderungen gegen die Gesellschaft.

Aufgrund der Eigenschaft als juristische Person kann die KGaA auch nur durch eine einzige Person errichtet werden. In diesem Fall ist der Komplementär zugleich der einzige Kommanditaktionär (sog. Einmanngesellschaft).

Das Kommanditkapital beträgt, wie bei der AG, mindestens 50.000 €. Es gelten die aktienrechtlichen Regelungen über Kapitalaufbringung und -erhaltung sowie für Kapitalmaßnahmen.

Die Komplementäre besitzen eine stärkere Stellung als der Vorstand in der AG: Ihre Zustimmung ist grundsätzlich bei allen außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäften erforderlich, d. h. gegen den Willen der persönlich haftenden Gesellschafter können solche Maßnahmen nicht durchgeführt werden.

Die Kommanditaktionäre haben einerseits zum Teil weitergehende Befugnisse (z. B. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen), andererseits haben sie geringeren Einfluss als die Aktionäre in der AG. Ihnen fehlt die mittelbare Personalkompetenz für die Geschäftsleitung, da der Aufsichtsrat die Komplementäre weder bestellen noch abberufen kann. Aufnahme neuer persönlich haftender Gesellschafter und Entzug der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter – einschließlich des Betroffenen.

Eigentlich war die KGaA ein auslaufendes Modell. 30 Unternehmen gab es noch 1994, aber aktuell sind über 300 Unternehmen in dieser Form registriert.

Nun verstehen unsere Leser vielleicht, warum unser Depotwert Fresenius nicht so richtig vom Fleck kommt. Die Gesellschaftsform mag richtig sein für Familienunternehmen, aber nicht für eine international agierende Gesellschaft mit Milliardenumsätzen.