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Der Clubfonds-Ticker
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Den Freistellungsauftrag nicht vergessen

Die Urlaubszeit ist im vollen Gange und egal, wo sich unsere Leser erholen, wir wünschen allen eine entspannte und erholsame Zeit.

Erfahrene Anleger wissen natürlich sofort, dass der Freistellungsauftrag auch zu einem relaxten Urlaub verhelfen kann, denn vorerst ist der Anleger damit vor dem Finanzamt sicher. Die jungen Anleger unter uns, die über die neuen Broker und Neobanken Geld mit ihren Anlagen verdienen, staunen dann vielleicht, dass nicht der gesamte Ertrag auf dem Depotkonto erscheint.

 Allein etwa 54 Milliarden Euro zahlten die 40 DAX-Unternehmen an ihre Investoren, darunter viele Kleinanleger, in diesem Jahr. Es handelt sich dabei um die zweithöchste Ausschüttung, die es je gab, haben die Kollegen von Ernst & Young erhoben. Dazu kommen noch andere Zinszahlungen bspw. Tages- und Festgeld.


 

 Zumindest die ersten 1.000 Euro pro Person für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete (mit gemeinsamer Veranlagung!) dürfen deutsche Anleger steuerfrei einstreichen, ohne mit dem Finanzamt zu teilen. Erst darüber hinaus will das Finanzamt seinen Obolus haben. Für alles was darüber hinausgeht werden grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag erhoben. Wenn unsere Leser sich jetzt fragen, wieso Soli, der war doch eigentlich so gut wie abgeschafft? Nun ja, für die Einkommenssteuer stimmt das auch, aber die Kapitalertragssteuer ist wieder eine andere Steuerart, da müssen wir weiter zahlen. Kapitalertragssteuern plus Solidaritätszuschlag machen zusammen 26,38 Prozent. Kommt gegebenenfalls noch die Kirchensteuer hinzu, sind es je nach Bundesland 27,82 oder 27,99 Prozent, die der Fiskus haben möchte.

Gut zu wissen, es gibt auch Werbungskosten für Kapitalanlagen, die aber mit dem Pauschbetrag abgegolten sind, wie zum Beispiel Depotgebühren oder die immer weniger werdenden Fahrten zu den Hauptversammlungen.

Banken mit Sitz in Deutschland ziehen das Geld für die Steuern automatisch ein und leiten es an die zuständigen Finanzämter weiter. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Vergessen und vorbei? Die Angaben in der Steuerklärung sind aber oft trotzdem sinnvoll, z. B. wenn die Gesamtsteuerlast unten den genannten 25 Prozent liegt. Den Sparerpauschbetrag können Anleger auch noch in der Steuererklärung geltend machen, sollten sie vergessen haben, den Freistellungsauftrag bei der oder den Banken einzureichen.

Haben Anleger Konten bei mehreren Banken, dann sollten sie diese im Blick behalten und ihre Freistellungsaufträge regelmäßig auf Ausschöpfung prüfen. Unterjährige Anpassungen sind erlaubt und auch möglich. Fehler müssen gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung mit Hilfe der Anlage KAP wieder ausgebügelt werden. Es kann ja durchaus passieren, dass ein Freistellungsauftrag bei einer Bank überschritten wird und bei der anderen Bank nicht ausgeschöpft wird. Wenn das unterjährig passiert, lässt sich das noch wie gesagt korrigieren, sonst geht es nur über die Anlage KAP.

Nicht vergessen sollten Anleger, dass neben Zinsen und Dividenden realisierte Kursgewinne innerhalb der Spekulationsfrist berücksichtigt werden.

Und noch ein Tipp für die ganz Schlauen unter den Anlegern: Wer glaubt, er könne bei jeder Bank einen vollen Freistellungsauftrag erteilen und dabei den Fiskus umgehen, dürfte einem schwerwiegenden Irrtum aufgesessen sein. Dafür sorgt das Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn (BZSt). Einmal jährlich melden die Kreditinstitute und depotführenden Stellen dem BZSt, die bei ihnen tatsächlich freigestellten Kapitalerträge je Kunde, die Information erfolgt bis Ende Februar für das zurückliegende Jahr.  Angenommen, Anleger hätten bei drei Banken einen Freistellungsauftrag von je 1.000 Euro und dort jeweils 800 Euro an Erträgen erzielt würden alle diese Erträge an das BZSt weitergemeldet werden. Das bedeutet also, der Anleger wird Post vom Finanzamt erhalten. Falsche Angaben zu machen, lohnt sich also nicht, denn es wird ganz schnell auffallen und dann wird es strafrechtlich bewertet werden, ob es sich um Steuerhinterziehung nach §370 oder eine leichtfertige Steuerverkürzung nach §378 der Abgabenordnung handelt.

Es gibt allerdings auch Situationen, in denen Anleger wenig verdienen, aber einige Zinseinnahmen haben. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) können diese Anleger Kapitalerträge von mehr als 1.000 Euro erzielen, ohne Kapitalertragsteuer zu abzuführen. Vorrausetzung ist aber, dass diese Anleger mit dem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, dieser beträgt bspw. für 2025 12.096 Euro jährlich. Die NV gibt es beim Finanzamt und wird dann bei der Bank eingereicht.

Der Freistellungsauftrag kann prinzipiell so oft geändert werden, wie der Anleger das wünscht. Der Auftrag sollte spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahrs erteilt werden.

Bei einem Bankwechsel während des Jahres ist der Freistellungsauftrag separat zu kündigen, sonst wird er von der bisherigen Bank weitergeführt.

Und noch etwas ist wichtig: bei einer Scheidung steht den beiden Ex-Partnern im Jahr der Trennung noch der gemeinsame Freistellungsbetrag zu, es sei denn, sie wollen eine andere Regelung haben.