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Anlegerwissen: Steuertipp für 2025

Jeder Anleger – egal ob Groß- oder Kleinanleger – wird auch einmal Verluste machen. Wir erinnern uns dabei schmerzhaft an Wirecard, ein Unternehmen, das Luftbuchungen als echte Umsätze und Gewinne ausgab – und dessen Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young sich täuschen ließen oder zu leicht täuschen ließen. Das Ende ist bekannt: Totalverlust für diejenigen Anleger, die zu lange dabeiblieben.

Fakt ist: Niemand macht gern Verluste – auch und gerade nicht auf dem Börsenparkett. Wenn eine Aktie wertlos verfällt, etwa nach einer Insolvenz oder Ausbuchung, ist der Frust zunächst groß. Ein kleiner Trost: 2025 lässt sich der Schaden steuerlich abmildern.

Laut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14.05.2025 (Rz. 118) dürfen Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien, bis zur IT-Systemumstellung des jeweiligen Kreditinstituts, aus Vereinfachungsgründen in den sonstigen Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 S. 1–3 EStG) übernommen werden. Das ermöglicht eine Verrechnung nicht nur mit Aktiengewinnen, sondern auch mit anderen Kapitaleinkünften – sowohl beim Kapitalertragsteuerabzug als auch in der persönlichen Veranlagung.

Bis Ende 2024 konnten Verluste aus wertlos gewordenen Aktien steuerlich mit Gewinnen aus beliebigen anderen Kapitalanlagen verrechnet werden – allerdings nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr. Seit Jahresbeginn können solche Verluste unbegrenzt verrechnet werden, jedoch nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen.

Wegen der notwendigen IT-Systemumstellungen (die Digi-Probleme lassen grüßen!) dürfen Banken die genannten Verluste bis Jahresende 2025 „aus Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste übernehmen“.

Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH, 2020) und die BMF-Umsetzung vom 14.05.2025 stellen klar: Auch die Wertlosausbuchung gilt als Veräußerung – Verluste sind steuerlich anzuerkennen. Zusammen mit dem Wegfall des bisherigen 20.000-Euro-Deckels durch das Jahressteuergesetz 2024 müssen Banken ihre Steuer-Engines neu strukturieren: Buchungscodes umstellen, Verluste korrekt in den Aktienverlusttopf leiten und Bescheinigungen anpassen. Ergebnis: eine branchenweite IT-Systemumstellung bei der Verlustverbuchung.

Warum das für Anleger relevant ist

Normalerweise sind Aktienverluste strikt an Aktiengewinne gebunden. Die Regelung lockert diese strikte Bindung zumindest vorübergehend.

Beispiel:
Ein Totalverlust von 1.000 Euro trifft auf 1.000 Euro Zinsen – das erspart rund 264 Euro Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer), die ja bekanntlich bei Kapitalanlagen nicht abgeschafft wurde.

Wichtig dabei: Es geht um tatsächlichen wertlosen Verfall, nicht um bloße Kursrückgänge, die – je nach Risikoneigung – zum normalen Börsengeschehen gehören. Entscheidend sind die bankseitige Erfassung und die steuerliche Einordnung.

Wie setzen Anleger das Steuerschlupfloch um?

  1. Depotcheck starten:
    Steht im Steuerreport oder Depotauszug ausdrücklich eine Ausbuchung bzw. der wertlose Verfall einer Aktie?
  2. Bank kontaktieren:
    Schreiben Sie Ihrer Bank und verweisen Sie konkret auf das BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Randziffer 118.
    Bitten Sie darum, diese Verluste „aus Vereinfachungsgründen in den sonstigen Verlusttopf“ zu übernehmen – für den laufenden Kapitalertragsteuerabzug.
  3. Status der IT-Umstellung prüfen:
    Das gilt nur für Banken, deren IT-Systeme noch nicht umgestellt sind. Fragen Sie also zuerst nach dem aktuellen Umsetzungsstatus. Nur solange die Umstellung noch nicht abgeschlossen ist, gilt die Übergangsregelung.
  4. Aktiv werden und Erträge planen:
    Wer 2025 Zinsen, Fonds-/ETF-Ausschüttungen oder Termingewinne erwartet, kann die steuerliche Wirkung zeitlich bündeln – also erst den Verfall dokumentieren lassen, dann Erträge zufließen lassen.
  5. Mehrere Depots beachten:
    Verrechnungstöpfe werden je Bank getrennt geführt. Fordern Sie daher rechtzeitig eine Verlustbescheinigung an, wenn Sie die Verrechnung in der Steuererklärung (Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung) bankübergreifend zusammenführen wollen.
  6. Freistellungsaufträge und Steuerabzüge prüfen:
    Damit die Bank die Verrechnung sofort korrekt berücksichtigt.
  7. Dokumentation sicher ablegen:
    Depotauszüge, Verlust- und Steuerbescheinigungen sowie Bankkorrespondenz sollten geordnet abgelegt werden – das beschleunigt mögliche Rückfragen des Finanzamts.

Fazit:

Die Regelung gilt nur übergangsweise und institutsspezifisch. Nur wertloser Verfall fällt darunter. Anleger sollten jetzt handeln und die Übergangsregelung nutzen, bevor die IT-Umstellungen und Nachrüstungen die Tür schließen – das kann bei Banken manchmal sehr schnell gehen.

Nun sind Ihrem Autor zwar keine konkreten Aktien bekannt, die während des Jahres 2025 bereits wertlos verfallen sind oder noch ausgebucht werden. Im Pennystock-Bereich passiert das jedoch immer wieder. Anleger sollten daher die Chance nutzen, dieses amtlich legalisierte Steuerschlupfloch auszuschöpfen – der deutsche Staat wird dadurch sicher nicht tiefer in die roten Zahlen rutschen.

Für 2026 stellt sich das Problem dann nicht mehr.