neues Investmentsteuergesetz ab 2018
Ab 2018 gilt ein neues Investmentsteuergesetz für Immobilienfonds – Regt schon jetzt zum Nachdenken an!
Diese Steuerreform verändert ab Jahresbeginn drastisch die Grundlagen zur Steuererhebung für Erträge und Verkaufserlöse von Investmentfonds. Waren Mieterträge, Dividenden und Verkaufserlöse von Immobilien bei der Anlage in Immobilienfonds bisher von der Besteuerung ausgenommen, so wird dieser Gewinn ab 2018 nach dem neu verabschiedeten Steuergesetz InvStRefG – Investmentsteuerreformgesetzt – mit 15% besteuert. Ein guter Anlageberater ist informiert und kann einschätzen, ob z. B. der Aktienfonds NDACinvest die bessere Alternative ist.
Steuern auch auf Alt-Investments
Das neue Investmentsteuergesetz InvStRefG besteuert ab 2018 auch Anlagen in Fonds, die vor 2009 gekauft wurden. Per Gesetz gelten alle diese im Depot befindlichen Anteile am 31.12.2017 als verkauft und am 1.1.2018 als neu gekauft. Mit diesem Winkelzug ist es dem Finanzministerium möglich, die Verkaufserlöse aus den genannten Anteilen ebenfalls mit 15% zu besteuern. Allerdings gilt hier das Limit von 100.000 Euro. Wird dieses Limit jedoch überschritten, muss die Abgeltungssteuer gezahlt werden. Für Ehegatten, die ihre Anteile in einem gemeinsamen Depot angelegt haben, verdoppelt sich auf jeden Fall der Betrag. Allerdings fallen die bis Ende 2017 realisierten Gewinne aus diesen Altanteilen bzw. die Buchgewinne daraus aus dieser Regelung heraus und können auch ab 2018 Steuerfreiheit erhalten. Wer jedoch viele Investfonds Anteile sein eigen nennt, ist klug, wenn er jetzt schon vorausschauend agiert. Denn wer bereits jetzt abschätzen kann, dass seine Verkaufserlöse über dem Steuerfreibetrag liegen werden, kann entsprechende Anteile noch in diesem Jahr auf Familienangehörige überschreiben.
Teilfreistellungen durch Investmentsteuergesetz
Für Besitzer von Aktienfondsanteilen dürfte die Gesetzesänderung allerdings in anderer Hinsicht sehr interessant sein. Bei den Ausschüttungen aus Aktienfonds sind die deutschen Dividenden teilweise von der 15% Kapitalertragssteuer befreit. Es wird bei den Berechnungen für die Kapitalertragsteuer also demnächst etwas komplizierter. Denn es bedarf dann einer klaren Abgrenzung von Verkaufserlösen aus Wertpapieren, Dividenden von ausländischen Aktien, Gewinne aus sämtlichen Arten von Termingeschäften, Zinsen und Immobilienerträgen aus Anlagevermögen der Fonds in ausländischen Objekten. Letztgenannte bleiben auch in Zukunft steuerfrei. Am Ende der Rechnung kommt eine Teilfreistellung in Höhe von bis zu 30% bei den Aktienfonds, wie z. B. für den Aktienfonds NDACinvest heraus. Bei Mischfonds mit mindestens einem Viertelanlagevermögen in Aktien sind es immerhin noch 15%, die unter die Teilfreistellung fallen.
Bei den Mischfonds wird es besonders kompliziert. Um ihren Anlegern 30% Freistellung zu gewährleisten, müssen diese Portfolios ab 2018 ein Minimum von 51% Aktienanteilen aufweisen. Demnächst müssen sogar die Fondsanlagerichtlinien in den Verkaufsprospekten für Mischfonds mit den veränderten Richtlinien versehen sein. Der BaFin wird darüber mit strengen Augen wachen. Wird dort festgestellt, dass die Prospekte nicht entsprechend der neuesten Richtlinien angepasst sind, ist es möglich, dass der Steuerbonus nicht mehr gesichert ist, wenn der Fonds zur Ausschüttung schreitet. Bei Fonds, deren Aktienanteil immer wieder schwankt, weil einfach das Fondskonzept so gestaltet ist, wird diese Steuerreform zu erheblichen Problemen mit der Teilfreistellung führen. Denn diese Fonds müssen auf entsprechende Marktsituationen flexibel reagieren und dann kann der Aktienanteil sogar gegen Null gehen.
Ein wichtiger Punkt ist in dieser ganzen Angelegenheit noch, dass die Depotbanken verpflichtet sind, die angefallenen Steuern aus den Portfolios ihrer Kunden direkt abzuführen, noch bevor die Ausschüttung auf die Kundenkonten gelangt. Entsprechen die in der Steuererhebung berechneten Beträge nicht dem, was der Anleger tatsächlich individuell ans Finanzamt zu zahlen hat, bleibt ihm nur der Einspruch beim Fiskus und die damit zu erwartenden Unannehmlichkeiten. Eine kluge Anlagestrategie, die so früh wie möglich ausgearbeitet und dann auch eingeleitet werden sollte, kann hier größere Probleme vermeiden.
Das Investmentsteuergesetz und Dachfonds
Noch größere Auswirkungen dürfe das Investmentsteuergesetz für Dachfonds haben. Anlagen der Dachfonds werden nach dem neuen Investmentsteuergesetz grundsätzlich nur noch mit 50% angerechnet. Die Ausschüttungen aus Dachfonds erhalten ab 2018 nicht einmal mehr eine Teilfreistellung. Wer also Dachfonds in seinem Portfolio hat, sollte schnellstens überlegen, ob diese Anlage für ihn auch weiterhin noch Sinn macht. Wichtig ist zunächst aber, Ruhe zu bewahren und nach geeigneten Alternativen zu suchen und seine Anlagestrategie den veränderten Bedingungen gemäß auf die eigenen Bedürfnisse abzustimmen. Eine gute Beratung durch kompetente Fachleute hilft auf jeden Fall weiter. Die gemeinsam ausgearbeitete Anlagestrategie führt sicher auch zu zufriedenstellenden Ergebnissen. Die Fondsmanager des Aktienfonds NDACinvest haben sich bereits auf die Zukunft mit dem neuen Investmentsteuergesetz gut eingestellt.