Die drei Säulen der Altersvorsorge
Rentenanwartschaft – Was können Sie wann erwarten?
Die finanzielle Sicherheit im Alter ist eines der entscheidenden gesellschaftlichen Themen unserer Zeit. Wir wissen: Die Rente ist unsicher. Aber wann können wir mit den eingezahlten Beträgen rechnen und welche Möglichkeiten der Absicherung bestehen im Regelfall? Experten sprechen von dem Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge.
- gesetzliche Rentenversicherung
- betriebliche Altersversorgung
- private Rentenversicherung
Nachfolgend geben wir einen Einblick in die rechtliche Situation der Rentenanwartschaft.
Rentenanwartschaft für die einzelnen Säulen der Altersvorsorge
In der heutigen Zeit und in Zukunft steht die Altersversorgung auf buchstäblich mehreren Beinen. Fachleute sprechen von dem Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge, bestehend aus der gesetzlichen Altersrente, der betrieblichen sowie aus der privaten Altersvorsorge. Grundsäule ist die gesetzliche Rentenversicherung als ein eigener Zweig des gesamten Sozialversicherungssystems. Um die spätere gesetzliche Altersrente beziehen, also erhalten zu können, muss der Anspruch darauf erworben werden und begründet sein. Diese Rentenanwartschaft wird durch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Deren Zeitdauer beträgt als Minimum 60 Kalendermonate, das heißt insgesamt 5 Kalenderjahre. Für diesen Zeitraum müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden. Das können sowohl Pflicht- als auch freiwillige Beiträge sein. Mit dieser 5-jährigen Mindestversicherungszeit ist die Rentenanwartschaft erfüllt, um bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters den dann bestehenden Anspruch auf die gesetzliche Altersrente geltend machen zu können. Das geschieht mit dem Rentenantrag. Der Rentenversicherungsträger, beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund, stellt im Zuge der Antragstellung fest, dass die Rentenanwartschaftszeit erfüllt ist – oder auch nicht. Ist das nicht der Fall, dann erübrigt sich ein Rentenantrag. Die Rentenanwartschaft sagt noch nichts über die Rentenhöhe aus. Sie begründet ausschließlich den rechtlichen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Rechtsgrundlage dafür ist § 35 SGB VI, des sechsten Sozialgesetzbuches. Danach wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
In der betrieblichen Altersversorgung, kurz BAV als der zweiten Versorgungssäule begründet sich die Anwartschaft auf den von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam geleisteten Beitragszahlungen. Die BAV ist ein privatrechtlicher Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Eine BAV-Rentenanwartschaft schafft die Rechtsgrundlage für den zu leistenden Rentenanspruch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer, wie es genannt wird, in Rente geht, oder wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Vergleichbar damit ist die Rechtssituation bei der Anwartschaft aus einer privaten Rentenversicherung; beispielsweise aus der Riester-Rente, der Rürup-Rente oder aus einem nicht staatlich geförderten privaten Rentenversicherungsvertrag. In allen Fällen handelt es sich um zivilrechtliche Verträge zwischen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts. Im Vertrag ist als Recht des einen und als Pflicht des anderen genau festgelegt, ab wann der Anspruch auf Zahlung der Privatrente besteht. Dabei werden seitens des Versicherungsgebers gesetzliche Vorgaben automatisch berücksichtigt. Durch den Vertragsabschluss sowie die anschließende Zahlung der Versicherungsbeiträge wird die Anwartschaft begründet. Sie gilt als erfüllt, wenn der Versicherte den privaten Rentenversicherungsvertrag einhält.
Rentenanwartschaft und Wartezeit
In Bezug auf die gesetzliche Altersrente sind Rentenanwartschaft und Wartezeit hinsichtlich der Zeitdauer von 60 Kalendermonaten identisch. Die Wartezeit ist, ebenso wie die Rentenanwartschaft, ein spezifischer Fachbegriff im Rentenversicherungsrecht. Für die unterschiedlichen Rentenarten gelten verschieden lange Wartezeiten. Sie reichen von 5 bis zu maximal 45 Versicherungsjahren. Unabhängig von der Rentenanwartschaft werden auf die Wartezeiten verschiedenartige rentenrechtliche Zeiten angerechnet. Je nach Art und Umfang verkürzen oder verlängern sie die Wartezeit, bis der Anspruch auf die jeweilige Rente realisiert werden kann. Die allgemeine Wartezeit für die drei Arten Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente sowie Rente wegen Tod beträgt, ebenso wie die Rentenanwartschaft, 60 Kalendermonate. Weitere Wartezeiten sind gestaffelt in diejenigen von 15, 20, 25, 35 und 45 Rentenjahren.
Rentenanwartschaft – Eigentumsrecht nach dem Grundgesetz
Jede erworbene Rentenanwartschaft ist gleichbedeutend mit dem Recht und Schutz auf Eigentum nach dem Grundgesetz. Nach Artikel 14 GG „sind das Eigentum und das Erbrecht als ein Grundrecht des Bürgers garantiert. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“. Die Rentenanwartschaft ist in diesem Sinne kein greifbares, sondern ein rechtliches, im Gesetz festgeschriebenes Eigentum. Daraus ergibt sich im Endeffekt der gesetzliche Rentenanspruch.
Wer die Rentenanwartschaft erfüllt, dem kann die damit verbundene gesetzliche Rente weder verweigert noch genommen werden.