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Rentenalter

Rentenalter und Renteneintrittsalter

Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch Rentenalter genannt. Gemeint ist der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf die gesetzliche Altersrente entsteht. Der Rentner hat in seinem Berufsleben während seiner jahrelangen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, wie es genannt wird, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, die GRV eingezahlt. Daran hat sich der Arbeitgeber zur Hälfte beteiligt. Bis Mitte des vergangenen Jahrzehnts war das Rentenalter, also das Renteneintrittsalter, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Das Berufsleben war beendet, und das Rentnerdasein begann. Damit einher ging und geht auch heute ein erheblicher Einkommensverlust, im Einzelfall bis zu 50 Prozent des letzten Nettoeinkommens vor dem Renteneintritt. Zahlungspflichtig für die Altersrente ist die Deutsche Rentenversicherung, kurz DRV. Sie ist in die DRV Bund und die DRV Knappschaft-Bahn-See gegliedert.

Regelaltersgrenze mit 67 Jahren

Rechtsgrundlage für die Regelaltersgrenze, an der sich die gesamte Altersvorsorge orientiert, ist § 35 SGB VI, des sechsten Sozialgesetzbuches. Danach haben Versicherte einen Rentenanspruch, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Die Anpassung vom bisher 65. an das 67. Lebensjahr geschieht schrittweise bis zum Jahr 2030. Für die Geburtenjahrgänge 1947 bis 1963 erhöht sich die Wartezeit bis zum Renteneintritt in einzelnen Monatsschritten.

Zum Beispiel

  • Geburtsjahr 1947: 65. Lebensjahr + 1 Monat
  • Geburtsjahr 1952: 65. Lebensjahr + 6 Monate
  • Geburtsjahr 1958: 66. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1961: 66. Lebensjahr + 6 Monate
  • Geburtsjahr 1963: 66. Lebensjahr + 10 Monate
  • Geburtsjahr 1967: 67. Lebensjahr

Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 SGB VI mindestens 5 Jahre.

Vorzeitiges Rentenalter mit Altersrente für langjährig Versicherte

Nach § 36 SGB VI haben Versicherte den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Gesamtwartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. In diesem Fall können sie diese Altersrente vorzeitig bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Seit Juli 2014 erhalten „besonders“ langjährig Versicherte nach einer Gesamtwartezeit von 45 Jahren die vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei. Ansonsten verringert sie sich um monatlich 0,3 Prozent bis zu maximal 14,4 Prozent für 48 Monate vom 63. bis zum 67. Lebensjahr.

Altersvorsorge schließt Versorgungslücke im Rentenalter

Der zukünftige Rentner ist darauf bedacht, die Mindereinnahme aus der Differenz zwischen dem bisherigen Erwerbs- und dem zukünftigen Renteneinkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine betriebliche und/oder private Altersvorsorge auszugleichen. Die laufenden Ausgaben lassen sich erfahrungsgemäß nicht in demselben Maße verringern, wie die Einnahmen sinken. Wie es heißt, muss schon in jungen Jahren für das spätere Rentenalter vorgesorgt werden. Dabei wird nicht unbedingt an ein abweichendes Renteneintrittsalter wegen verminderter Erwerbs- oder wegen einer Berufsunfähigkeit gedacht. Der zukünftige Rentner sollte, er muss während seiner Berufstätigkeit eine möglichst hohe Zahl an sozialversicherungspflichtigen Jahren für die spätere Wartezeit ansammeln. Und um im Rentenalter „finanziell rumzukommen“, braucht er als Ergänzung zur gesetzlichen Altersrente auf jeden Fall eine adäquate private Altersvorsorge.

Dem Rentner sollte bewusst sein, dass er zunächst einzahlen muss, um später etwas ausgezahlt zu bekommen. Dazu hat er einerseits ausreichend Zeit, und andererseits vielfältige Möglichkeiten für eine ganz individuelle private Altersvorsorge.