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Rentenabschläge

Rürup-Rente – Förderung durch Steuerersparnisse

Die Wahl auf Rentenabschläge – einmalige Entscheidung mit dauerhafter Wirkung

In der heutigen Zeit, Mitte der 2010er Jahre, gibt es nur eine einzige Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezuges ohne rentenabschläge. Das ist die von der Bundesregierung in der Wahlperiode 2013/2017 eingeführte „abschlagsfreie Rente mit 63“. Seit Juli 2014 ist das für besonders langjährig Versicherte möglich. Als solche gelten Versicherte, die bis dahin 45 Jahre lang Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, die GRV gezahlt haben. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten ist dieser Personenkreis heutzutage recht niedrig, mit einer in den kommenden Jahren sinkenden Tendenz. Der Betroffene muss, rein rechnerisch, seit seinem 18. Lebensjahr oder noch früher bis zum 63. Lebensjahr durchgängig sozialversicherungspflichtig gewesen sein. In allen anderen Fällen und Situationen ist der vorzeitige Renteneintritt immer mit einem Rentenabschlag verbunden. Der wirkt sich für den Rentner buchstäblich lebenslang aus, und dementsprechend auch auf die anschließende große oder kleine Witwenrente. Der auf das gesetzliche Renteneintrittsalter hin berechnete Anspruch auf Altersrente reduziert sich für die gesamte Bezugsdauer um den Rentenabschlag.

0,3 Prozent weniger pro Monat klingt wenig, summiert sich aber auf bis zu 14,4 Prozent

Rechtsgrundlage für die Rentenabschläge ist § 77 SGB VI, des sechsten Sozialgesetzbuches. Der Rentenabschlag wird über den Zugangsfaktor bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Nach Absatz 3 beträgt er 0,3 Prozent für jeden Monat, um den sich der Renteneintritt gegenüber dem gesetzlichen Renteneintrittsalter nach vornhin verschiebt. Daraus ergibt sich für die gesetzliche Altersrente ein Rentenabschlag von maximal 14,4 Prozent.

Berechnung des Rentenabschlages

Zeitdifferenz zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres als frühestmöglichem Renteneintritt sowie dem 67. Lebensjahr als gesetzlichem Renteneintrittsalter = 48 Monate x 0,3 Prozent = 14,4 Prozent. Zahlenbeispiel: Bei einer gesetzlichen Altersrente von 1.800 Euro beträgt der maximale Rentenabschlag 259,20 Euro, also rund 260 Euro. Der Rentner bekommt anstelle der Rente mit 67 in Höhe von 1.800 Euro ab dem 63. Lebensjahr eine Monatsrente von 1.540 Euro ausbezahlt. Diese gesetzliche Altersrente mit Rentenabschlag gilt dauerhaft. Sie ist Grundlage für die Berechnung zukünftiger Rentenerhöhungen sowie für die der späteren Hinterbliebenenrente. Die Rentenabschläge bleiben auch nach Eintritt in das reguläre Rentenalter bestehen, und es wird weiter weniger ausgezahlt.

Ergänzende private Altersvorsorge für Rentenabschlag dringend geboten

260 Euro sind “eine Menge Geld”. Bei Schließung der späteren Versorgungslücke zwischen Erwerbseinkommen einerseits und gesetzlicher Altersrente andererseits orientiert sich der Versicherte an der turnusmäßigen Renteninformation seines Rentenversicherungsträgers. Der dort ausgewiesene Rentenanspruch reduziert sich um den prozentualen Rentenabschlag. Diese Differenz muss, ergänzend zur ohnehin notwendigen privaten Altersvorsorge, zusätzlich ebenfalls noch ausgeglichen, sprich finanziell gedeckt werden. Mit dem vorgezogenen Renteneintritt und den damit einhergehenden Rentenabschläge, schafft der Versicherte sozusagen eine weitere, selbst verursachte Versorgungslücke. Auf die vier Jahre des vorzeitigen Renteneintritts bezogen muss eine Mindereinnahme von 48 Monate x 260 Euro = 12.480 Euro, rund 12.500 Euro ausgeglichen werden. Das gilt ebenso für die kommenden Jahre und Jahrzehnte. Hinzukommt die rechnerische Differenz bei jeder einzelnen Rentenerhöhung. Zahlenbeispiel: Sie beträgt 2 Prozent. Das sind von 1.800 Euro 36 Euro, von 1.540 Euro 30,80 Euro, gerundet 31 Euro. Die Differenz beträgt monatlich 5 Euro, um die der Rentenabschlag bei nur einer Rentenerhöhung rechnerisch steigt.

Wie es so schön heißt; Eins kommt zum anderen. Unbestritten bleibt die Notwendigkeit, zukünftige Rentenabschläge bei der privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen. Der Kaufmann würde sagen, sie von Vornherein einzupreisen.