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was bei der Abgeltungssteuer beachten

Wissenswertes zur Abgeltungssteuer

Eine Abgeltungsteuer ist im weiteren Sinne eine Quellensteuer. Der Steuerabzug wird von der auszahlenden Stelle vorgenommen. Eine gesonderte Veranlagung des Steuerpflichtigen ist dadurch nicht mehr notwendig. Bekannt ist die Steuer den meisten in Form der Kapitalertragsteuer, die für jeden Ertrag aus Kapitalanlagen anfällt. Was Sie sonst noch bei der Abgeltungssteuer. beachten sollten

Auf welche Kapitalerträge fällt die Steuer an?

  • Zinsen (Sparbuch, Festgeld, Tagesgeld, verzinstes Girokonto, Bausparkonto, Zinsen aus Rentenpapieren, Genussscheine etc.)
  • Dividenden (Aktien, Genossenschaftsanteilen oder GmbH-Anteilen etc.)
  • Erträge aus Zertifikaten deren Basis Rohstoffe, Währungen oder Fonds etc. sind
  • Ausschüttende und thesaurierende Investmentfonds (Aktienfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds etc.)
  • Wertzuwächse beim Verkauf von Aktien oder Investmentanteilen (Gewinnspanne, die aus dem niedrigen Ankaufspreis und höheren Verkaufspreis resultiert)

Achtung:

Es betrifft nicht immer nur den einzelnen Steuerpflichtigen sondern auch Zinsen und Ausschüttungen aus Anlagen einer Gemeinschaft (Zinsen aus einer Anlage der Instandhaltungsrücklage einer Eigentümergemeinschaft, Dividenden und Ausschüttungen eines Börsenclubs etc.) werden der Abgeltungssteuer unterworfen.

Sind damit alle Kapitalerträge erfasst?

Nein, es gibt noch mehr Kapitalerträge, auf die die Steuer fällig wird und die der Steuerzahler besser in seiner jährlichen Steuerklärung angibt, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kapitalerträge von Auslandskonten und Auslandsdepots
  • Erträge aus den Verkauf einer Lebensversicherung, egal ob es sich um eine klassische kapitalbildende Police oder um eine auf Fonds beruhende Police handelt (der Ertragsanteil der Police steuerpflichtig)
  • Zinsen, die vom Finanzamt dem Steuerpflichtigen gezahlt werden
  • Zinsen aus einem Darlehen an Privatpersonen (Verwandtendarlehen etc.)

Von den meisten Kapitalerträgen erhält das Finanzamt durch Kontrollmitteilungen, auch durch ausländische Behörden, Kenntnis.

Die Höhe der Abgeltungssteuer beachten

Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt aktuell 25% der Höhe der Kapitalerträge.

Dazu kommen der Solidaritätszuschlag mit 5,5% und gegebenenfalls die Kirchensteuer, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen kann. Seit 2015 erhalten die Banken die Kirchenzugehörigkeit Ihrer konfessionell gebundenen Kunden über das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Das Geldinstitut zieht die Kirchensteuer automatisch von den Kapitalerträgen ab und leitet sie an das zuständige Finanzamt weiter.

Der Soli und ggf. die Kirchensteuer wird nicht von dem steuerpflichtigen Gesamtkapitalbetrag erhoben, sondern wird vom Betrag der Abgeltungssteuer berechnet.

Freibeträge bei der Abgeltungssteuer beachten

Die Steuerfreibeträge werden in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für verheiratete Steuerpflichtige gewährt. Sie müssen mit Hilfe eines Freistellungsauftrags bei dem jeweiligen Kreditinstitut beantragt werden.

Wer sein Kapital auf mehrere Institute verteilt hat, sollte seinen Freibetrag splitten und einen Antrag bei jedem Institut stellen. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die Höhe des Freibetrags (801 Euro bzw. 1602 Euro) nicht überschritten wird.

Auch wenn ein Sparer oder Anleger seinen Freistellungsauftrag vergessen und dadurch die Höhe des Freibetrages nicht ausgeschöpft hat, kann er über die Steuerklärung den Lapsus korrigieren und über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung, die zu viel abgeführte Steuer reklamieren.

Die Steuererklärung und die Abgeltungssteuer

Über eine Steuerklärung können bestimmte Sparer und Anleger die Abgeltungssteuer senken. Falls ein Steuerpflichtiger ein Jahreseinkommen hat, das er mit weniger als 25 % versteuern muss, wird im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung die gesamte Steuersituation, also auch die Abgeltungssteuer, neu bewertet und die zu viel gezahlte Steuer zurückerstattet.

Für Rentner heißt ein weiteres Zauberwort Altersentlastungsbetrag, der auch auf Nebeneinkünfte wie Zinsen, Dividenden, Kursgewinne etc. anzuwenden ist. Er beträgt je nach Alter bis zu 1.900 Euro jährlich.

Wer einerseits das Pech hatte, ein dickes Minus mit seinem Wertpapierdepot bei einer Bank einzufahren und andererseits mit einem Depot bei einer anderen Bank Gewinne erzielte, hat über die Steuererklärung die Möglichkeit, Gewinn und Verluste zu verrechnen und auf diese Art wenigstens einen Teil der Verluste zurück erstattet zu erhalten.

Auch die schon oben erwähnten Kapitaleinkünfte für Gemeinschaften werden für den einzelnen Steuerzahler über die KAP unter Umständen vielleicht zu einer teilweisen Rückerstattung zu viel gezahlter Abgeltungssteuern führen.

Viele müssen die Anlage KAP nicht verpflichtend ausfüllen, aber sehr oft lohnt sich ein freiwilliges Ausfüllen doch.Ein Tipp noch für noch für Sparer und Anleger (in der Regel Studenten, Schüler, Rentner etc.) deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2017: 8.820 Euro ledig oder 17.640 Euro verheiratet) liegt. Sie sollten bei der Abgeltungssteuer beachten, dass Sie mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung durch das Finanzamt, welche sie bei ihrem Geldinstitut vorlegen, auch von der Abgeltungssteuer befreit werden.

Auch sollten Anleger und Sparer die laufenden und zukünftigen Prozesse, die beim höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, verfolgen, die im Zusammenhang mit Steuern für Kapitalanleger geführt werden. Hier profitieren nämlich alle Steuerzahler von einem günstigen Urteil, auch wenn sie nicht geklagt haben.