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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer

Wer Anleger ist, wird es bei Überschreitung eines bestimmten Freibetrags immer wieder feststellen, es fehlt etwas von der Summe, die man sich vielleicht schon vorher ausgerechnet hat. Bei näherem Hinschauen wird er sehen, der Staat hat seinem ihn zustehenden Obolus gleich vom Ertrag abgezogen und einbehalten.

Nun ist alles erledigt? Oder müssen Anleger doch noch etwas beachten? Und nach der sich dem Ende zuneigenden Dividendensaison ist es sicher gut, sich mit dem Thema Abgeltungssteuer näher zu beschäftigen.

Wie es begann: Die Einführung der Abgeltungssteuer.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Eine Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist und daher eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers mit Anwendung des individuellen Steuersatzes überflüssig macht. 

Die bekannteste Form sind bestimmte Anwendungen der Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Dieser erste Teil der Definition der Abgeltungssteuer wird uns im folgendem weiter beschäftigen.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, das auch bestimmte Erhebungsformen für beschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) als Abgeltungssteuern ausgestaltet sind. 

Weniger gebräuchlich, aber korrekt, ist die Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung (durch die Abgabe einer ungeliebten, weil aufwändigen Jahressteuererklärung) des Steuerpflichtigen nicht vonnöten ist.

Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist in Deutschland eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die von den steuerpflichtigen Bürgern und als Körperschaftsteuer für juristische inländische Personen erhoben wird. 

Letztere wird auch Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Genossenschaften oder ähnliches genannt.

Wie hoch ist Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge?

Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent plus aktuell 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (umgerechnet 1,375 Prozent). In der Summe beläuft sich die Abgeltungssteuer also auf 26,375 Prozent. Hinzu kommt gegebenenfalls die Kirchensteuer von 9 Prozent der Steuerschuld (Bayern und Baden-Württemberg: 8 Prozent). 

Die Gesamt-Steuerbelastung durch die Abgeltungssteuer inklusive Soli und Kirchensteuer beträgt also 27,8 Prozent (Bayern und Baden-Württemberg) bzw. 27,9 Prozent (restliche Bundesländer)

(*) Hinweis am Ende

Welche Kapitalerträge werden mit der KapESt belegt?

Dazu zählen hauptsächlich:

  • Zinsen, zum Beispiel vom Sparbuch oder Girokonto, sowie Tagesgeldzinsen
  • Dividenden, zum Beispiel aus Aktien, Genossenschaftsanteilen oder GmbH-Anteilen
  • Erträge aus Zertifikaten, zum Beispiel auf Rohstoff, Indizes, Einzelwerte, Währungen oder Fonds
  • Wertzuwächse beim Verkauf von Aktien oder Investmentanteilen (das bedeutet, wenn eine Aktie günstig gekauft und teuer verkauft wird, dann gilt die Gewinnspanne als Wertzuwachs und wird der Steuer unterworfen)

Freibeträge oder Minderung der Steuern

Der sogenannte Sparerpauschbetrag (Freibetrag) beträgt für jeden Steuerzahler aktuell 801 Euro im Jahr.

Der Sparerfreitrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beim konto- oder depotführenden Institut formulartechnisch immer noch beantragt werden. Einmal beantragt, bleibt er bis zum Wiederruf gültig. Wer bei mehreren Banken Geldanlagen besitzt, muss den Freibetrag bis zum Erreichen der maximalen gesetzlichen Freibetragshöhe splitten.

Wer die gesetzliche Höhe überschreitet, egal ob aus Versehen oder mit Vorsatz wird sehr schnell Post von seinem Finanzamt erhalten und sich erklären müssen. Denn alle Freistellungsaufträge werden beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst und überwacht.

Wenn wir uns die historische Entwicklung der Freibeträge anschauen, dann müssen wir uns fragen, wie lange bestehen diese noch?!
In den Jahren 2002 und 2003 galt ein Freibetrag von 1.550 Euro, hinzu kam eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro. Im Folgejahr 2004 wurde dieser Betrag gesenkt auf 1.370 Euro plus die 51 Euro Werbungskostenpauschale. Dies galt dann bis 2006.

Ab 2007 wurde dann eine deutliche Senkung des Freibetrags auf 750 Euro unter Beibehaltung der Werbungskostenpauschale vorgenommen. Diese wurde dann 2009 in den Sparerfreibetrag mit einrechnet und seit dem beträgt der Freibetrag 801 Euro.

Wir dürfen also berechtigte Zweifel am weiteren Fortbestand der Höhe des Freibetrages anmelden. Vielleicht hat uns die bis heute noch immer nicht überwundene Finanzkrise aus dem Jahr 2009 und die durch die demografische Entwicklung von staatlicher Seite immer wieder geforderte private Vorsorge vor einer weiteren Absenkung bewahrt.

Ehegatten, die steuerrechtlich zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Dabei ist es unerheblich, wer in welchem Umfang den Freibetrag ausgeschöpft hat.
Mit dem Freibetrag von 801 Euro/ 1602 €uro sind alle Aufwendungen, die zur Erwirtschaftung der Gewinns erforderlich sind, abgegolten. Darüber hinaus gehende Kosten werden nicht berücksichtigt.

Wer mehrere Hauptversammlungen besucht, öfter einmal seine Depotbestandteile verändert (Kauf- und Verkaufsspesen) höhere Depotkosten, Fachliteratur etc. und damit auch über den Freibetrag liegende Rechnungen aufweisen kann, hat Pech gehabt. Ein über den Freibetrag hinausgehender Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Berechnung und Abführung der Abgeltungssteuer

Wie wir schon festgestellt haben, ist die Abgeltungssteuer eine Quellensteuer. Sie wird an der Quelle erhoben, also dort wo der Gewinn im Depot verbucht wird. Das ist bei Anlegern im Wertpapierdepot des Anlegers, die depotführende Bank. Hier werden die Steuern, die über den bereits angesprochenen Freibetrag fällig sind, einschließlich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer (wenn die Bank Kenntnis davon hat – wenn nicht, weiß es später ganz sicher das Finanzamt) berechnet und an das zuständige Finanzamt überwiesen.

(*)Hinweis zum Soli am Ende

Der Anleger kann es terminmäßig nicht beeinflussen oder die Steuern gar „vergessen“ zu überweisen.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV)

Aber nicht Anleger alle müssen Abgeltungssteuern zahlen. Das ist kein illegaler Steuertrick, sondern eine ganz legale Bescheinigung, die einige Anleger bei ihrer Bank vorlegen können.

Wir sprechen hier von der Nichtveranlagungsbescheinigung. So ein Wort kann nur aus dem Finanzamt kommen und genau dort wird sie auch beantragt.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) in Deutschland ist ein Schreiben, mit dem das Finanzamt bescheinigt, dass für die im Dokument genannte natürliche oder juristische Person voraussichtlich keine Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer entstehen wird und bei dessen Vorlage eine Kapitalerträge auszahlende Stelle auf die Einbehaltung von Kapitalertragssteuer verzichten darf.

Die NV-Bescheinigung gilt für maximal drei Jahre. Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung, wenn Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen und die gesamten Einkünfte zusammen so gering sind, dass der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Der Grundfreibetrag für das Jahr 2019 beträgt 9.168 Euro (Single) und 18.336 Euro (Verheiratete).

Wer neben dem Gehalt beispielsweise auch noch Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden hat, sollte sich die Mühe machen, einmal nachzurechnen und diese Einkünfte zum Gehalt dazu addieren. Bleibt man dann trotzdem unter dem Grundfreibetrag, lohnt sich eine NV- Bescheinigung. Denn wer wenig verdient und hohe Kapitalerträge hat, kann eine NV beantragen und damit Steuern sparen.

Ein zusätzlicher Nutzeffekt besteht darin, mit einer NV können auch höhere Kapitalerträge über den Freibetrag hinaus erzielt werden, zum Beispiel 900 Euro, und trotzdem müssen keine Steuern bezahlt werden. Denn diese Bescheinigung stellt Anleger von der Abgeltungssteuer frei.

Sinnvoll ist eine NV z.B. für Rentner, Studenten, Minijobber etc. Sie müssen sich nur die Mühe machen, den zweiseitigen Antrag auszufüllen. Es könnte sich lohnen!

Korrektur der Abgeltungssteuer

Keiner zahlt gern Steuern und wenn sie dann auch noch zu hoch sind, weil der Steuerzahler etwas vergessen hat oder eine Bescheinigung zu spät kam, wird der persönliche Ärger noch größer. Hier gibt es auch bei der Abgeltungssteuer für einige Anleger eine Möglichkeit zur Korrektur.

Das Zauberwort heißt hier Anlage KAP, also die Anlage für die Kapitaleinkünfte. Die sollte jeder ausfüllen, der Kapitaleinkünfte hat. Manchmal hat der Anleger einfach nur was übersehen und schenkt so dem Staat Geld. Bestenfalls sind das dann die erwähnten 801 Euro oder 1602 Euro.

Wurde zum Beispiel der Freistellungsauftrag nicht erteilt oder zu niedrig angesetzt, dann gibt es die Steuern auf die Einkünfte bis zur Höhe des Freibetrages zurück.

Die Günstigerprüfung

Ohne jetzt in die Einzelheiten der Steuerarithmetik einzusteigen, es existiert im Steuerrecht eine sogenannte Günstigerprüfung, die auch für die Kapitalerträge mit dem Einreichen der Anlage KAP automatisch vorgenommen wird.

Das heißt, wenn ein Steuerzahler mit seinen Einkünften unterhalb von 15.721 Euro /Jahr (Verheiratete 31.442 Euro/Jahr) ausgewiesen wird, dann liegt auch ihr allgemeiner Steuersatz lt. gültiger Tabelle unter 25 Prozent und die Differenz zum ermittelten individuellen Satz wird bei der Abgeltungssteuer zurückerstattet.

Auch in einem anderen Fall wird eine KAP benötigt, nämlich dann wenn ein Bankdepot Gewinne ausweist und ein Depot bei einer anderen Bank Verluste einfährt. In diesem Fall wird ein Ausgleich zwischen beiden Depots vorgenommen.

KAP für Eigentumswohnungen

Interessant ist die Anlage KAP für Eigentümer von Wohnungen, egal ob zur Selbstnutzung oder Vermietung. Die Verwalter von Eigentümergemeinschaften legen die Instanthaltungsrücklagen an. Meist in Tages- oder Festgeld, aber es gibt auch mutigere Gemeinschaften, die mitunter Gelder in beträchtlicher Höhe in einen Aktienfonds investieren. Wenn die Zinsen wieder steigen sollten, sammeln sich Zinsen an, die ebenfalls je Eigentümer ausgewiesen werden. Natürlich bringt ein Fonds mehr Rendite und so könnte die Erstattung höher für den einzelnen ausfallen.

Entlastung für Rentner

Rentner erhalten einen Altersentlastungsbetrag bis 1.900 Euro. Dieser Freibetrag wird ebenfalls bei Kapitaleinkünften angerechnet und es gibt Geld zurück, da dieser individuelle Betrag bei jedem Rentner verschieden ist und demzufolge nicht pauschal in die Sparerfreibeträge eingerechnet werden kann.

Eine Anlage KAP kann unter Umständen bares Geld wert sein.

Fakten zur Abgeltungssteuer

Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Viele Sparer haben ausländische Dividendenpapiere in ihren Depots liegen, deren Auszahlung schon mit ausländischer Quellensteuer belegt wurde, denn auch viele andere Länder erheben diese Form der Steuer. Und jetzt? Eine Doppelbesteuerung? Nein, hier können wir die vielen Kleinanleger beruhigen, die ausländische Aktien in ihrem Depot halten.
Wird eine ausländische Quellensteuer (z. B. bei Auslandsdividenden) einbehalten, kann diese in den meisten Fällen auf die 25- prozentige Abgeltungsteuer angerechnet werden. Anrechenbar sind aber nur diejenigen ausländischen Steuern, die der deutschen Einkommensteuer wesensmäßig entsprechen und höchstens bis zu in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelten Höchstsätzen.

Doppelbesteuerung bei der Abgeltungssteuer

Deutschland hat mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, eine länderbezogene Liste der Anrechnungshöchstsätze hat das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht (www.bzst.de unter „Steuern International“, „Ausländische Quellensteuer“).

Insbesondere ausländische Quellensteuer aus dem bei Anlegern beliebten Norwegen kann nicht durch das Kreditinstitut, sondern ausschließlich in der Veranlagung angerechnet werden, da die Quellensteuer in Norwegen ganz oder teilweise erstattet wird. Weiterhin sind Quellensteuern aus Erträgen ausländischer thesaurierender Investmentfonds über die Steuererklärung geltend zu machen, da diese Erträge nicht dem Steuerabzug unterliegen.

Die Pläne zur Abgeltungssteuer

Die Erhebung der Abgeltungssteuer ist im Einkommenssteuergesetz geregelt.

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (§§ 20, 32d EStG) wurde die Besteuerung der Zins- und Dividendenerträge sowie der Gewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren (Kurs-und Spekulationsgewinne) von Privatpersonen ab dem Jahr 2009 neu geregelt.

Seit dem 01. 01.2009 werden Steuern auf Zinsen und Dividenden in der bis heute gültigen Form pauschal mit dem bekannten festen Satz von 25 Prozent erhoben. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und evtl. die Kirchensteuer. Eine weitere mögliche Höherversteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt nicht.

Vorher gab es das Halbeinkünfteverfahren, das mit dieser Reform abgeschafft wurde. Das Halbeinkünfteverfahren galt seit 2001 für Einnahmen aus ausländischen Kapitalbeteiligungen, dass seit 2002 auch auf inländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ausgeweitet wurde. Und davor galt wieder etwas anderes.

Wir sehen, es gibt immer wieder Reform- oder besser gesagt- Geldbedarf, der auch vor der Abgeltungssteuer nicht halt macht.

Pläne laut Koalitionsvertrag der GroKo

Dazu müssen wir nur in den Koalitionsvertrag schauen, wo wir gut versteckt auf Seite 69 einen kleinen Satz mit Sprengwirkung finden, der da lautet: „Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft.“
Das bedeutet, die Einnahmen aus Kapitalvermögen müssen künftig je nach individuellem Steuersatz mit bis zu 45 Prozent, statt bisher 25 Prozent versteuert werden. Auch wenn der Solidaritätszuschlag nach 30 Jahren für die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler 2021 fallen soll, ist es wieder einmal ein Rückschritt auf den Weg der privaten individuellen Vorsorge für das Alter, einschließlich einer privaten Pflegevorsorge.

Auf der anderen Seite ist es wiederum gerecht, wenn die Unterschiede zwischen der Besteuerung der Einkünfte aus Arbeit und Kapital gleiche gesetzt werden, sagt die (Noch-) Regierungspartei SPD, die diesen fiskalischen Sprengsatz in den Koalitionsvertrag hinein verhandelte.

Was daraus wird, wenn die Koalition platzt und eine Neuwahl völlig neue Mehrheitsverhältnisse ergibt, werden wir abwarten müssen.

Die Abgeltungssteuer und der demografische Wandel

Bedenken sollte man aber, dass der Arbeitsmarkt immer höhere Einkünfte für die Masse der Arbeitnehmer einbringt. Dies ist einerseits dem demografischen Wandel und dem dazugehörigen leergefegten Fachkräftemarkt geschuldet und andererseits dem Bedarf an immer höher qualifizierten Arbeitskräften, die dann auch sehr viel mehr verdienen.

Dass diese dann auch mehr frei verfügbares Einkommen haben, um in Kapitalanlagen zu investieren, macht sie auch nicht gleich zu Millionären.

Nicht vergessen sollte man auch den Fakt, dass schon die Unternehmen die ausgeschütteten Gewinne versteuern mussten und demzufolge beim Anleger also nur ein Teil der Rendite ankommt. Die Gesamtbelastung liegt bei Dividenden dadurch ohnehin schon bei etwa 50 Prozent.
Auch wenn derzeit keine Zinsen mehr groß fließen, ist die Pauschale von 25 Prozent nur bei Zinseinnahmen günstiger als der Spitzensteuersatz von 45 Prozent.

Abgeltunssteuer für Zinseinnahmen

Bei Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinseinnahmen würde die steuerliche Privilegierung für Zinseinnahmen beendet. Denn statt 25 % wären hier Steuern bis zur Spitzensteuersatz möglich.

Egal, wie und wann und ob die Pläne überhaupt umgesetzt werden (können), ein Teil der Sparer oder Anleger wird benachteiligt die Gerichte anrufen. Und solange bleiben alle Gesetzesvorhaben wohl auch nur Flickwerk. Für eine umfassende große Steuerstrukturreform fehlt der Politik leider wieder einmal die Kraft.

Hinweis: Es hat sich eine Änderung beim Solidaritätszuschlag ergeben. Dieser Zuschlag, der auch auf die Abgeltungssteuer erhoben wurde, wird nach einem vom Bundeskabinett gebilligten Gesetzentwurf im Jahr 2021 für 90 Prozent der Steuerzahler nicht mehr erhoben.